Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „MRSA“
Ansprechpersonenn können der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, der Präventionsdienst der BGW, der Betriebsarzt/-ärztin, die Hygienefachkraft, das Gesundheitsamt und die Pflegedienstleitung sowie ggf. die betriebliche Interessenvertretung sein.
Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage, um bei einer Freistellung von der Tätigkeit aus Patientenschutzgründen wegen einer reinen Besiedlung Verletztengeld zu zahlen oder den Lohn zu erstatten. Nach dem §§ 31 und 56 Infektionsschutzgesetz gibt es die Möglichkeit einer Lohnersatzzahlung. Nähere Informationen erhalten Sie von den Gesundheitsämtern.
Dazu gibt es keine verbindliche einheitliche Regelung. Aus Gründen des Infektionsschutzes kann ein vorübergehendes Unterlassen bestimmter Tätigkeiten erforderlich sein. Der Arbeitsgeber bzw. die Arbeitgeberin ist für die Arbeitsorganisation verantwortlich und entscheidet über die durchzuführenden Tätigkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin, vom Betriebsarzt/-ärztin, von der Hygiene-Fachkraft und von den Gesundheitsämtern sowie auf folgenden Seiten auf MRSA-net:
Seitens des Berufskrankheiten-Entschädigungsrechts gibt es keine Einschränkungen für die Beschäftigung bei einer MRSA-Besiedlung.
Nein, die Kosten für Abstriche, ein Screening und die Sanierung werden nicht von der BGW übernommen. Es liegt kein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vor. Da nicht von einer konkret individuellen Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit für eine versicherte Person auszugehen ist, scheidet auch der § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme aus.
Im Hautarztverfahren werden im Einzelfall zur Sicherung des Behandlungsergebnisses der Hauterkrankung Leistungen durch die BGW übernommen. Nähere Informationen dazu können Sie im Berufskrankheiten-Bereich der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung erhalten. In der Regel ist Kostenträger für Abstriche und Screening der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin im Rahmen seiner präventiven Verpflichtungen ggf. trägt auch die Krankenkasse in besonderen Situationen ihrer Versicherten Kosten, einschließlich der Sanierung oder das Gesundheitsamt nach Infektionsschutzgesetz.
Eine Krankheit liegt vor, wenn der St.aureus in den Körper eindringt z. B. nach einer Verletzung oder nach einer gestörten Hautbarrierefunktion und eine Infektion hervorruft. Am häufigsten können durch St.aureus hervorgerufene Wundinfektionen sowie Infektionen der Atemwege bis hin zur Sepsis auftreten.
Nein, die Besiedlung der Haut oder Schleimhaut allein erfüllt nicht den Begriff der Krankheit. Krankheit wird definiert als ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand. Die Besiedlung der Haut mit MRSA ist kein regelwidriger Gesundheitszustand.
Das Bakterium Staphylococcus aureus (St.aureus) ist ein Bakterium, das die Oberflächen des Menschen besiedeln kann. Er ist bei ca. 30 % der Bevölkerung zu finden und Bestandteil der normalen Hautflora.
MRSA ist die Abkürzung für Methicillin-resistente Staphylococcus aureus. Der Unterschied zu St.aureus ist seine Resistenz gegen eine oder mehrere Antibiotika. Dies bedeutet, dass bei einer Infektion diese schwerer zu behandeln ist. Primärer Standort ist der Nasenvorhof, von dem aus auch andere Haut- und Schleimhautareale besiedelt werden können wie z. B. der Rachen, die Leistenregion, die Achseln oder das Perineum.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bgw-online.de/hygiene und auf folgenden Seiten:
- Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
- MRSA in meinem Beruf
- MRSA-net
- Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- 10-Punkte-Plan des Bundesgesundheitsministeriums zur Bekämpfung resistenter Erreger
- Bundesinstitut für Risikobewertung
- Landesinstitut für Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
In jedem konkreten Einzelfall prüft die BGW, ob es einen Zusammenhang zwischen der Infektionskrankheit und der Arbeit gibt. Erforderlich ist u. a. der Nachweis einer oder mehrerer Kontaktpersonen bei übertragungsgefährdender Tätigkeit durch eine entsprechende Dokumentation der Indexpatienten und durch einen phänotypischen Vergleich der Resistenzmuster nach dem Antibiogramm.
Sobald nicht nur eine Besiedlung, sondern eine durch Keime hervorgerufene Infektionskrankheit von Versicherten der BGW auftritt, sollte diese als Berufskrankheit Nr. 3101 gemeldet werden.