
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Ausgleichsumlage“
Berechnungsgrundlage ist das gemeldete Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und der Beitragssatz. Der Beitragssatz liegt für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege für das Jahr 2023 bei 0,08 € auf 1.000,00 € Entgelt. Die Beitragsberechnungsformel lautet:
Jahres-Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens x 0,08
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1.000
Von dieser Umlage sind alle Unternehmen betroffen, die einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege angehören und Personal gegen Entgelt beschäftigen.
In solchen Fällen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege entsprechend zu informieren, sodass wir die entsprechenden Daten pflegen können.
Seit 1996 fließt in die Beitragsberechnung der Berufsgenossenschaft das Unfall- und Erkrankungsrisiko im jeweiligen Gewerbezweig mit ein, wobei Gewerbezweige mit ähnlichen Risiken zu einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden. Dieser Gefahrtarif hat sich insgesamt bewährt. Nur für die Refinanzierung der Entschädigungsleistungen der unentgeltlich/ehrenamtlich Tätigen im Bereich der Wohlfahrtspflege stellt er nicht das optimale Instrument dar.
Zum einen wirken sich die Entschädigungsleistungen für unentgeltlich/ehrenamtlich Tätige besonders schwerwiegend auf die betreffenden Gefahrtarifstellen aus, weil zur Ermittlung der Gefahrklasse die Summe der Entschädigungsleistungen in der Gefahrtarifstelle der Summe der dortigen Entgelte gegenübergestellt wird. Bei den unentgeltlich/ehrenamtlich Tätigen fallen aber keine Entgelte an.
Zum anderen schlagen die Entschädigungsleistungen für unentgeltlich/ehrenamtlich Tätige in der Gefahrklassenermittlung oft nicht dort zu Buche, wo die betreffenden Personen tätig sind, sondern dort, wo ihr Einsatz verwaltet wird. Ein Beispiel: Die "Grünen Damen" werden in der Krankenhaushilfe eingesetzt und dienen damit dem Krankenhaus. Für den Gefahrtarif gehören sie aber zu den Geschäfts- und Verwaltungsstellen.
Ja. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege und die Zahlung von Arbeitsentgelt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob Ehrenamtliche bzw. Unentgeltliche in dem Unternehmen tätig werden.
Nein, denn die Beiträge zur Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege berechnen sich nach dem Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und dem Beitragssatz. Fehlt es an dem Jahres-Arbeitsbruttoentgelt, so wird kein Beitrag erhoben.
Nein. Beitragsberechnungsgrundlage für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist allein das Jahres-Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und der entsprechende Beitragssatz.
Auch die Anzahl der von den ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen abgeleisteten Arbeitsstunden spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle.
Ja. Wie auch der Beitragssatz zur BGW-Umlage wird der Beitragssatz für die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege jährlich neu errechnet. Ausschlaggebend sind hier unter anderem die Unfallzahlen des entsprechenden Kalenderjahres der ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen.