Versicherungsschutz Aktualisiert: 17.09.2020
Versicherte der BGW, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Der Bundesgesundheitsminister hat an die Kliniken in Deutschland appelliert, auf Studierende und Personal aus dem Ruhestand zurückzugreifen. Der Einsatz dieser Gruppen solle demnach möglichst unverzüglich geplant und die Personen unmittelbar ausgebildet werden. Ähnliche Bestrebungen gibt es in anderen Einrichtungen.
In Bezug auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gilt:
Niedergelassene Ärzte oder Ärzte, die in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden (z.B. aus dem Ruhestand reaktiviert):
Für niedergelassene Ärzte besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen zusätzlicher übernommener Aufgaben dann, wenn sie eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgeschlossen haben. Sofern eine solche Versicherung nicht abgeschlossen wurde, besteht in aller Regel kein Versicherungsschutz. Unter "Freiwillige Versicherung - Merkblatt und Antrag" finden sich Informationen zu Umfang und Kosten.
Dasselbe gilt für Ärzte, die ohne Niederlassung auf Honorarbasis tätig werden. Dieser Personenkreis steht nur bei entsprechendem vorherigem Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei der BGW unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 SGB VII).
Angestellte Ärzte oder anderes medizinisches/pflegerisches Personal
Hier kommt es darauf an, ob die Personen unter Weitergewährung ihres Arbeitsentgelts von ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in einer vergleichbaren Form der Versorgung eingesetzt werden. Dann bleiben sie als Beschäftigte unfallversichert.Wird das Arbeitsentgelt zwar weitergezahlt, aber eine vollkommen andere Tätigkeit für ein anderes Unternehmen, für eine Gemeinde oder eine andere Organisation übernommen, so kommt Unfallversicherungsschutz über jene Institution in Betracht. Siehe: Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen des Gesundheitsdienstes.
Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen des Gesundheitsdienstes
Für solche Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise wird in aller Regel Versicherungsschutz kraft Gesetzes (also automatisch und ohne vorherige Anmeldung) bestehen.
Es empfiehlt sich allerdings in solchen Fällen, dass das Unternehmen beim Unfallversicherungsträger, bei dem es Mitglied ist (Unfallkasse zum Beispiel bei staatlichen Krankenhäusern und den meisten Universitätskliniken; BGW bei Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärztekammern und privaten Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege) nachfragt und sich den Versicherungsschutz bestätigen lässt. Bei einer Tätigkeit im Auftrag eines Gesundheitsamtes ist immer die regionale Unfallkasse zuständig. Siehe: Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen des Gesundheitsdienstes.
Einsatz von Studierenden der Medizin
Der unentgeltliche Einsatz von Studierenden der Medizin bei Tests oder Krankenbehandlungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie steht unter Versicherungsschutz.
Ob die regionalen Unfallkassen oder gegebenenfalls die BGW für den Versicherungsschutz zuständig sind, richtet sich danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesen Rahmen eingebettet ist und bei welchem Unfallversicherungsträger die Einrichtung (etwa das Universitätsklinikum, das An-Institut) Mitglied ist. Auch dies wird in den meisten Fällen die regionale Unfallkasse sein. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Unfallkasse oder bei der BGW, falls das Unternehmen Mitglied der BGW ist. Erfolgt der unentgeltliche Einsatz in einer Arztpraxis, besteht der Versicherungsschutz über die BGW.
Problematisch ist an dieser Stelle in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht die Gewährung von Honoraren. Eine Tätigkeit auf Honorarbasis ist, sofern die Höhe ein geringes Taschengeld in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung überschreitet, keine unentgeltliche Tätigkeit, sondern eine selbstständige/ freiberufliche Tätigkeit. Wenn eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, fallen für jeden angefangenen Monat der Tätigkeit Beiträge auf Basis der Mindestversicherungssumme zur BGW an, die auch bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit unter Umständen das Honorar entwerten.
Aktualisiert: 31.03.2020
Beschäftigte in ärztlichen Praxen stehen während ihrer Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Praxisunternehmer und Praxisunternehmerinnen unterliegen diesem Schutz hingegen nur dann, wenn sie sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben.
Zu den Informationen zur freiwilligen Versicherung für Ärztinnen und Ärzte.
Aktualisiert: 12.03.2020
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Personen bei ihrer Arbeit arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts nicht beachten, zum Beispiel weil sie beim Umgang mit Erkrankten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen. Letzteres ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden; so heißt es im Sozialgesetzbuch SGB VII: "Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus."
Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte.
Aktualisiert: 12.03.2020
Grundlage für die Einhaltung der Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist eine sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Wichtig ist, das Bemühen um die Berücksichtigung sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nachweisen zu können. Konsequenzen im Sinne eines Regresses sind nur zu befürchten, wenn eine Verletzung dieser Pflichten nachweisbar ist. Ein Regress ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Erkrankung oder Infektion der Beschäftigten durch einen groben Sorgfaltspflichtverstoß verursacht hat.
Gerade deshalb sind im Sinne des Gesundheitsschutzes – besonders in Pandemie-Zeiten – die umfassenden Empfehlungen der BGW von hoher Bedeutung. Sie schützen Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher. Im Falle von Betriebsbesichtigungen durch die BGW oder die Gewerbeaufsicht geht es daher um die Einhaltung dieser Empfehlungen.
Aktualisiert: 17.09.2020
Kita- und Schulkinder, die in einer Notbetreuung in Kitas oder Schulen sind, weil Ihre Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur arbeiten, stehen weiterhin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig hierfür sind im Regelfall die Unfallkassen.
Organisieren Eltern zum Ersatz der Betreuung durch Kita oder Schule die Kinderbetreuung, so handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der weder Eltern noch Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dann ist die gesetzliche Krankenversicherung der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 25.03.2020
Sind Bundesfreiwillige auch dann unfallversichert, wenn sie aktuell nicht in ihrer ursprünglichen Einsatzstelle, sondern in anderen Einrichtungen tätig werden?
Ja, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die originäre Einsatzstelle bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Weitere Einzelheiten und einen Mustertext für die notwendige schriftliche Vereinbarung finden Sie unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads.html.
Gilt der Versicherungsschutz auch auf Wegen, wenn der Einsatz nicht in der ursprünglichen Einsatzstelle erfolgt, sondern in einem anderen gemeinwohlorientierten Einsatzbereich?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die mit dem "erweiterten Einsatzbereich" verbundenen Wege.
Sind Bundesfreiwillige, deren Einsatzstelle wegen der Covid-19-Pandemie geschlossen ist und die deshalb vom Dienst freigestellt sind, unfallversichert, wenn sie während der Freistellung als freiwillige Saisonkräfte in der Landwirtschaft arbeiten?
Der Einsatz in kommerziellen Einrichtungen und Unternehmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist nicht zulässig, weil diese Unternehmen nicht gemeinwohlorientiert sind. Deshalb scheidet Versicherungsschutz über die nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anerkannte Einsatzstelle aus. Bei unentgeltlicher Arbeit als Saisonkraft in der Landwirtschaft kommt aber Versicherungsschutz über das landwirtschaftliche Unternehmen bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Betracht.
Aktualisiert: 09.04.2020
In der Corona-Krise werden vielerorts Initiativen gegründet, um beispielsweise Nachbarschaftsdienste für hilfebedürftige Personen zu übernehmen. Dabei handelt es sich in der Regel um vorübergehende lose Zusammenschlüsse privater Natur. Für diese besteht kein Versicherungsschutz über die BGW. Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten sind nur dann über die BGW versichert, wenn sie in Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege geleistet werden. Wird aus einem vorübergehenden losen Zusammenschluss eine auf Dauer angelegte Einrichtung, z.B. in Trägerschaft eines Vereins, muss dieses Unternehmen bei der BGW angemeldet werden. Prüfen Sie im Einzelfall, ob sich für vorübergehende private Initiativen, die nicht bei der BGW versichert sind, möglicherweise ein Versicherungsschutz über die regional zuständige Unfallkasse ergibt.
Aktualisiert: 25.03.2020
Für Beschäftigte oder ehrenamtliche Mitarbeitende greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden und sich dort nachweislich durch ihre berufliche Tätigkeit infizieren. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein inländisches Beschäftigungsverhältnis über die Zeit des Auslandeinsatzes hinaus besteht.
Falls Beschäftigte oder selbstständig Tätige innerhalb der Europäischen Union entsandt werden, bedarf es einer sogennanten A1-Bescheinigung. Für die Ausstellung ist in der Regel die Krankenkasse zuständig, oder wenn keine Krankenversicherungspflicht besteht: die Deutsche Rentenversicherung. Gemäß § 106 SGB IV wird die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen nach elektronischer Antragsstellung übermittelt. Die A1-Bescheinigung weist aus, welches nationale Recht anzuwenden ist, und Personen, für die danach das deutsche Recht gilt, sind auch im Ausland in gleichem Umfang versichert als wären sie im Inland tätig. Die A1-Bescheinigung ist für alle Träger der Sozialversicherung und auch für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich und ist im Ausland stets bei sich zu führen.
Für Einsätze außerhalb der Europäischen Union besteht während einer Entsendung in der Regel Versicherungsschutz über die sogenannte „Ausstrahlung“ nach § 4 SGB IV. Sollte dieser Versicherungsschutz nicht bestehen, bietet die BGW die Möglichkeit einer freiwilligen Auslandsversicherung. Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Aufenthalten im Ausland.
Aktualisiert: 25.03.2020