Baustein 14: Zeitarbeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse
Für Personen, die nur zeitweise im Betrieb arbeiten, zum Beispiel Zeitarbeitskräfte oder Praktikanten und Praktikantinnen, gelten die gleichen Arbeitsschutzbestimmungen wie für die eigenen Beschäftigten.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stellt deshalb sicher, dass diese Personen in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.
14.1 Enthält der Überlassungsvertrag beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern eine Arbeitsschutzvereinbarung?
Zeitarbeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse
Zum Beispiel:
- Die Arbeitnehmerüberlassungsverträge des Betriebes enthalten eine Arbeitsschutzvereinbarung, in der die auftragsbezogenen Aspekte von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Maßnahmen für Umsetzungen und Änderungen der Tätigkeit für die Beschäftigten der Zeitarbeit geregelt sind.
- Bei der Arbeitsschutzvereinbarung werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit/ den Arbeitsplatz des Beschäftigten der Zeitarbeit im Betrieb berücksichtigt.
14.2 Sind Personen, die nur zeitweise im Betrieb arbeiten, in die gleichen Arbeitsschutzmaßnahmen eingebunden wie die eigenen Beschäftigten und sind sie diesen gleichgestellt (zum Beispiel bei der Unterweisung, bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge, bei Persönlicher Schutzausrüstung)?
Zeitarbeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse
Zum Beispiel:
- Es ist sichergestellt, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit grundsätzlich die gleichen Pflichten im Arbeitsschutz haben, wie die eigenen Beschäftigten.
- Die notwendige Eignung für die infrage kommenden Tätigkeiten von Zeitarbeitnehmern oder von anderen Personen, die nur zeitweise im Betrieb arbeiten, wird bei der Einsatzplanung und -durchführung berücksichtigt.
- Die Auswirkungen der Tätigkeit von Personen, die nur zeitweise im Betrieb arbeiten, werden bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt.
- Die Schnittstellen zwischen Betrieb und Zeitarbeitsunternehmen sind festgelegt – zum Beispiel, wer Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellt, wer die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt.
- Für weitere zeitlich befristete Beschäftigte (Praktikanten usw.) ist die Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge sichergestellt.
- Umsetzungen und Änderungen der Tätigkeit von Beschäftigten der Zeitarbeit werden dem Zeitarbeitsunternehmen gemeldet.
- Die Arbeitsplätze der Zeitarbeitnehmer werden durch Vertreter der Zeitarbeitsunternehmen besichtigt.
- Auf die Besonderheiten des Jugendarbeitsschutzes bei jugendlichen Praktikanten oder Ferienjobbern wird geachtet.
- Bei der Festlegung der Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte werden Zeitarbeitnehmer berücksichtigt.