Umgang mit Medikamenten
In Werkstätten sind viele Menschen mit Behinderungen auf Medikamente angewiesen. Diese müssen häufig auch während der Arbeitszeit eingenommen werden.
Hierbei sind sowohl die Vorschriften des Arzneimittelrechts als auch die individuelle Medikation zu berücksichtigen.
Technische Maßnahmen
- Geeignete Medizinprodukte wie Insulinpens oder Spritzen und geeignete Abwurfbehälter stehen bereit. Dies gilt nur dann, wenn die Betreuten bei der Medikamenteneinnahme Hilfe brauchen.
Organisatorische Maßnahmen
- Eine ärztliche Verordnung in Originalfassung und, sofern notwendig, eine schriftliche Delegation der Erziehungsberechtigten über Art und Dosierung der Medikation liegt vor.
- Nur die original verschriebenen Medikamente werden verwendet, keine alternativen Ersatzprodukte.
- Medikamente werden von Angehörigen eines Heilberufes verabreicht, zum Beispiel Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern oder Pflegefachkräfte.
- Medikamente können auch von einem externen ambulanten Pflegedienst mit der fachlichen Eignung verabreicht werden.
- Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und externen Pflegedienst anweisen, nur regelmäßig angeordnete Medikamente zu verabreichen. Bedarfsmedikationen nur nach Rücksprache mit dem behandelnden haus- oder betriebsärztlichen Personal geben.
- Die geeignete persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit spitzen oder scharfen Medizinprodukten steht zur Verfügung.
- Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge anbieten.
Personenbezogene Maßnahmen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mindestens einmal pro Jahr unterwiesen und die Durchführung der Unterweisung wird dokumentiert.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beschäftigte tragen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung.
- Das Personal nimmt die Pflichtvorsorge wahr.
Die genannten Maßnahmen sind lediglich Beispiele. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.