Risikobeurteilung

Nach § 4 BioStoffV müssen Sie sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten lassen, sofern Sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Nach Biostoffverordnung muss die Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Abhängig von der Branche sind besondere Vorgaben zu berücksichtigen. Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen. Es werden vier Schutzstufen in Abhängigkeit von der Höhe der tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdungen unterschieden. Die Schutzstufen sind ein Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit und bestimmen das erforderliche Schutzniveau. Sie orientieren sich an der Risikogruppe des jeweiligen Biostoffs.