Risikobeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, welche Gefahrstoffe im Betrieb verwendet werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder Gefahrstoffen anders ausgesetzt sein können. Für die Gefährdungsbeurteilung sollte die Technische Regel für Gefahrstoffe „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (TRGS 400) berücksichtigt werden. Als Hilfestellung kann das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verwendet werden.
Geringe Gefährdung
Neben der Einstufung der Gefährlichkeit des Stoffes selbst gibt es weitere Kriterien, die eine Einschätzung des Risikos als gering oder hoch ermöglichen. Wird beispielsweise ein wenig gefährlicher Stoff in geringen, haushaltsüblichen Mengen, etwa ein Reinigungsmittel, verwendet, ist der mögliche Kontakt nur kurz und kleinflächig, kann man von einer geringen Gefährdung ausgehen. Dann müssen der Stoff nicht im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden und es reichen allgemeine Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV aus.
Nicht geringe Gefährdung
Ergibt die Risikoeinschätzung eine nicht geringe Gefährdung müssen weiterreichende Maßnahmen getroffen werden und ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden. In der Praxis hat sich bewährt, im Gefahrstoffverzeichnis zunächst alle chemischen Produkte aufzunehmen und im zweiten Schritt aufgrund der angewandten Mengen und Häufigkeit zu entscheiden, für welche Produkte über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 9 GefStoffV müssen getroffen werden, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken.
Besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV müssen getroffen werden, bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B.
Besondere Schutzmaßnahmen nach § 12 GefStoffV müssen getroffen werden, bei Brand- und Explosionsgefährdungen
Hinweise für schwangere oder stillende Frauen
Es dürfen Medikamente verabreicht und Desinfektions- und Reinigungsmittel bestimmungsgemäß anwendet werden, sofern die üblichen Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzhandschuhe) eingehalten werden.
Falls Flächendesinfektionsmittel eingesetzt werden müssen, sollte auf Mittel mit Formaldehyd oder Glutaraldehyd verzichtet werden.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht mit akut toxischen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen (z.B. Zytostatika) umgehen, wenn der direkte Kontakt nicht auszuschließen ist.