Hinweise zur Risikobeurteilung

Nach § 4 BioStoffV müssen Sie sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten lassen, sofern Sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die fachlichen Kenntnisse über Infektionswege bringen Personen, die eine Ausbildung im Gesundheitswesen haben, in der Regel mit. Die Fachkunde im Arbeitsschutz erwerben Sie im Rahmen der alternativen Betreuung oder Sie lassen sich durch Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin beraten. Nach Biostoffverordnung muss die Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen. Es werden vier Schutzstufen in Abhängigkeit von der Höhe der tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdungen unterschieden. Die Schutzstufen sind ein Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit und bestimmen das erforderliche Schutzniveau. Sie orientieren sich an der Risikogruppe des jeweiligen Biostoffs. Entsprechend den vier Risikogruppen werden vier Schutzstufen unterschieden.

Schutzstufe 1

Tätigkeiten, bei denen 

  • kein Umgang oder sehr selten ein geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und
  • keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht,

Beispiel:

  • Reinigungsarbeiten nichtkontaminierter Flächen.

Maßnahmen: 

  • Mindestschutzmaßnahmen TRBA 250 Nr. 4.1

Schutzstufe 2

Tätigkeiten, bei denen

  • es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann oder
  • eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen, besteht

Beispiele:

  • Umgang mit benutzten Instrumenten,
  • Umgang mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Abfällen,
  • Reinigen und Desinfizieren kontaminierter Flächen und Gegenstände

Maßnahmen: 

  • Mindestschutzmaßnahmen TRBA 250 Nr. 4.2

Schutzstufe 3

a) Es liegen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vor, die schon in niedriger Konzentration eine Infektion bewirken können, oder es können hohe Konzentrationen von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 auftreten und
b) es werden Tätigkeiten durchgeführt, die eine Übertragung möglich machen, z.B. Gefahr von Aerosolbildung, Spritzern oder Verletzungen.

Zum Beispiel ist die Behandlung eines Patienten mit offener Lungentuberkulose während der infektiösen Phase aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr über Aerosole der Schutzstufe 3 zuzuordnen.

Maßnahmen: 

  • Mindestschutzmaßnahmen TRBA 250 Nr. 4.3

Schutzstufe 4

Tätigkeiten im Rahmen der Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die mit einem hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheitserreger (biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 4) infiziert sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht vorliegt, sind der Schutzstufe 4 zuzuordnen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind z. B. Ebola-, Marburg- oder Lassaviren.

Maßnahmen: 

  • Mindestschutzmaßnahmen TRBA 250 Nr. 4.4

Nach Vorgaben der BioStoffV hat der Arbeitgeber, beispielsweise unter Einbezug der Gestis Biostoff Datenbank, ein Biostoff-Verzeichnis zu erstellen. Beschaffen Sie insbesondere Informationen über die Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege/Aufnahmepfade der eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren (infektiöse, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen). Dabei sind die spezifischen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sowie die damit verbundenen möglichen Expositionen und relevanten Übertragungswege zu berücksichtigen. Falls ein biologischer Arbeitsstoff nicht eindeutig mithilfe der Technischen Regeln eingestuft werden kann, müssen Sie eine Einstufung entsprechend dem Stand der Wissenschaft vornehmen. Die Schutzmaßnahmen orientieren sich an der Schutzstufenzuordnung. Die hierfür benötigten Regeln und Informationen finden Sie insbesondere in der TRBA 250.

In Praxen, die schwerpunktmäßig Kinder behandeln, besteht zusätzlich erhöhte Gefahr einer Infektion mit Röteln, Mumps, Masern, Windpocken und Keuchhusten (Risikogruppe 2).