Was ist zusätzlich zu beachten?

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) anzuwenden.

Ergänzend kann es rechtliche Vorgaben der Bundes­länder geben, die einzuhalten sind.