Was bedeutet das Zurückziehen des Regelwerks?

Durch das Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die darin enthaltenen verpflichtenden Maßnahmen entfallen: zum Beispiel die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, die Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung. Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, ist entfallen. Dennoch hat der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.