Elektriker in der Hocke sitzend mit Kabeln, Leitungen und Steckdosen

Dienst- und Werkverträge: Arbeitsschutz regeln BGW magazin - 1/2021

In Bereichen wie Reinigung, Küche, Reparatur oder Wartung vergeben Unternehmen häufig Leistungen an Fremdfirmen. Welche Auswirkungen hat das auf die Verantwortung im Arbeitsschutz? Kurz gesagt: Beide Seiten stehen in der Pflicht – und schon bei der Auftragsvergabe ist einiges zu regeln.

Die Reinigungskraft kommt täglich. Verschiedene Handwerksfirmen schicken ihre Fachkräfte auf das Betriebsgelände des Auftraggebers. Der Sicherheitsdienst wird von einer externen Firma übernommen. Es gibt viele ähnliche Beispiele, wie Unternehmen langfristig bestimmte Leistungen auslagern – oft auch an Tochterfirmen – oder sich kurzfristig Unterstützung holen.

Das wirft Fragen auf: Wer sorgt dafür, dass alle Beteiligten vor Ort gesund und sicher arbeiten können? Welche Pflichten sind von wem zu erfüllen? Wie muss die Zusammenarbeit gestaltet werden?

Ausgangspunkt ist der Vertrag zwischen dem Unternehmen, das den Auftrag vergibt, und der ausführenden Firma. Entweder es wird ein Werkvertrag geschlossen, bei dem ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg vertraglich vereinbart wird (§ 631 BGB).

Beispiel: Etwas wird repariert und ist am Ende wieder einsatzbereit. Oder es handelt sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), dann geht es um die Dienstleistung und nicht um einen bestimmten Erfolg. Beispiel: Das externe Personal kümmert sich zu bestimmten Zeiten um alles, was in einem bestimmten Leistungsbereich zu tun ist.

Abgrenzung zur Leiharbeit

In beiden Fällen erbringt die Fremdfirma die vereinbarte Leistung in eigener Verantwortung. Damit ist der Werk- oder Dienstvertrag klar von der Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen: Denn dort unterliegen die von der Fremdfirma gestellten Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer den Weisungen des auftraggebenden Unternehmens (Entleiher). Leiharbeit wird hier nicht betrachtet.

Bei Dienst- wie Werkverträgen müssen beide Seiten, also Auftragnehmer und Auftraggeber, unternehmerische Pflichten erfüllen. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten.

Schon bei der Vergabe muss das Thema Arbeitsschutz in den Blick genommen werden (§ 5 DGUV Vorschrift 1). Einen wichtigen Grundstein legt der Auftraggeber. Er wählt eine für die zu erbringende Leistung geeignete Fremdfirma aus und verpflichtet sie schriftlich zur Einhaltung des Stands der Technik sowie der Vorschriften und Regeln, die für das auftraggebende Unternehmen gelten.

Reinigungskraft wischt einen Flur

Gefährdungsbeurteilung für jeweils eigene Beschäftigte

Die Leistungserbringung bei Dienst- und Werkverträgen erfolgt meist im Betrieb des Auftraggebers. In jedem Unternehmen trägt grundsätzlich der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin die Verantwortung für die eigenen Beschäftigten und muss für deren Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Fremdfirma, an die Leistungen vergeben werden, ist demnach für ihre Beschäftigten zuständig, unabhängig vom Ort, an dem diese tätig werden.

Allerdings gibt es an den Schnittstellen zwischen den beteiligten Unternehmen auch Pflichten zur Zusammenarbeit (§ 6 DGUV Vorschrift 1). Es kam schon zu tödlichen Unfällen von Reinigungskräften oder Handwerkern – die nötigen Abstimmungen haben deshalb große Bedeutung und berühren zudem haftungsrechtliche Fragen.

So benötigt der Auftragnehmer zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten seiner Beschäftigten Informationen über den Betrieb des Auftraggebers. Dieser muss den Auftragnehmer auf betriebsspezifische Gefahren aufmerksam machen und ihn bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen, das heißt alles tun, was möglich und zumutbar ist. Betriebsspezifische Gefahren ergeben sich aus den im Betrieb durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen.

Wird beispielsweise die Reinigung des OP-Trakts an ein Fremdunternehmen vergeben, ist der Auftragnehmer unter anderem auf die Infektionsgefährdung hinzuweisen. Das Fremdunternehmen ist ebenso über Zutrittsregelungen, Arbeitsabläufe, Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungswege zu informieren. Die notwendigen Absprachen, zum Beispiel auch zur Ersten Hilfe, sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten sind schriftlich festzulegen.

Auf beiden Seiten kann der Unternehmer oder die Unternehmerin eigene Pflichten schriftlich (§ 13 DGUV Vorschrift 1) an eine auftragsverantwortliche Person übertragen. Diese übernimmt zum Beispiel die Auftragsabstimmung und klärt die Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung. Auf Auftragnehmerseite ist eine verantwortliche Person vor allem unverzichtbar, wenn sonst Unternehmerpflichten nicht vor Ort wahrgenommen werden können.

Auf Auftraggeberseite verbleibt in Kleinunternehmen die Verantwortung oft beim Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin. Je größer der Betrieb ist oder je zahlreicher und komplexer die zu vergebenden Leistungen, desto wichtiger wird es jedoch, eine auftragsverantwortliche Person zu bestimmen.

Regelung für "besondere Gefahren"

Mann auf Leiter reinigt Fenster

Wichtig: Sicherheit gewährleisten - zum Beispiel bei der Fensterreinigung

Bestehen bei einer Tätigkeit besondere Gefahren, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass diese Tätigkeit von einer aufsichtführenden Person überwacht wird.

Besondere Gefahren sind solche, bei denen es ohne weitere Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem gesundheitlichen Schaden kommt. Das können beispielsweise Tätigkeiten mit Reinigungsmitteln sein, die durch Einatmen gefährden, Arbeiten, bei denen ein Absturz droht, oder Tätigkeiten mit Stoffen, bei denen es zu gefährlichen Reaktionen kommen kann, wie bei Chemikalien zur Wasseraufbereitung für Badebecken.

Die aufsichtführende Person achtet insbesondere darauf, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Sie muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, um Abweichungen zu erkennen und eingreifen zu können. Die aufsichtführende Person benötigt Weisungsbefugnis auch gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers und ist bei den zu überwachenden Tätigkeiten vor Ort, um im Zweifelsfall eingreifen zu können.

Zusammengefasst heißt das, dass zwar grundsätzlich die Fremdfirma für ihre eigenen Beschäftigten verantwortlich ist, jedoch auch der Auftraggeber Verantwortung trägt, da er seinen Unterstützungspflichten bei der Auftragsvergabe nachkommen muss. Er kann deshalb ebenfalls in Haftung genommen werden, falls etwas passiert.

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen

Die meisten Dienstleistungen erfordern eine Abstimmung verschiedener Arbeiten aufeinander. Damit ist eine Zusammenarbeit von Beschäftigten des Fremdunternehmens und des Auftraggebers oder sogar von verschiedenen Fremdfirmen notwendig. Um ein erhöhtes Unfall- beziehungsweise Gesundheitsrisiko zu vermeiden, sind Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten eindeutig zu regeln.

Wie wichtig Absprachen sind, zeigen Beispiele: Während der Prüfung von FI-Schutzschaltern wird der Stromkreis unterbrochen. Im Wartungszeitraum sind Maschinen oder Aufzüge nicht nutzbar. Damit es nicht zu gegenseitigen Gefährdungen kommt, ist in Fällen wie diesen eine koordinierende Person zu bestellen, die die Tätigkeiten räumlich und zeitlich aufeinander abstimmt. Wo besondere Gefahren bestehen, ist die koordinierende Person zwingend mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten auszustatten.

Die Risiken, die durch die Zusammenarbeit mehrerer Firmen entstehen können, sind in den jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen. Schutzmaßnahmen müssen dabei ineinandergreifen, damit sie ihre Wirkung entfalten können.

Unterweisung der Beschäftigten

Zu den unternehmerischen Pflichten gehört die Unterweisung der eigenen Beschäftigten. Doch auch hier kann sich der Auftraggeber bei Dienst- und Werkverträgen nicht aus der Verantwortung ziehen: Er hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit erhalten haben. Dazu kann er beispielsweise gezielt nachfragen oder Einsicht in Unterweisungsnachweise nehmen.

Allerdings ist nicht nur bei Fremdfirmen auf die Information und Unterweisung der Beschäftigten zu achten: Auch das Personal des Auftraggebers muss auf die Tätigkeit von Fremdfirmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit deren Personal vorbereitet werden.

Mögliche weitere unternehmerische Pflichten hängen von der beauftragten Dienstleistung ab. Sie können sich beispielsweise bei der Vergabe von Bauarbeiten (siehe Baustellenverordnung) oder bei Tätigkeiten im Umgang mit Gefahrstoffen (siehe Gefahrstoffverordnung) ergeben.

Im Überblick: Pflichten des Auftraggebers

Bei der Vergabe:

  • Auftragsverantwortliche Person, Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen
  • Auftragnehmer zur Einhaltung des Stands der Technik sowie der Vorschriften und Regeln verpflichten
  • Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen und über betriebsspezifische Gefährdungen informieren
  • Bei besonderen Gefahren: aufsichtführende Person bestellen

Bei der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen:

  • Arbeiten aufeinander abstimmen und dafür eine koordinierende Person bestellen
  • Sicherstellen, dass alle Firmen bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten, insbesondere gegenseitige Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen untereinander abstimmen
  • Bei der Durchführung der Leistungen: vergewissern, dass betriebsfremde Personen angemessene Anweisungen erhalten haben

Zusammenarbeit in Pandemie-Zeiten

Beschäftigte von Fremdfirmen müssen auch wissen, welche Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie gelten. Die entsprechenden Informationsketten sind zwischen den beteiligten Unternehmen abzustimmen und in der betrieblichen Pandemieplanung zu berücksichtigen. Dabei kommt es unter anderem auf die folgenden Punkte an:

  • Gibt es Veränderungen in den Betriebsabläufen, die sich auf die Zusammenarbeit auswirken?
  • Gibt es im Betrieb besondere Infektionsrisiken, die zu beachten sind?
  • Wer ist im Betrieb zu informieren, falls ein Verdachts- oder Erkrankungsfall bei den Externen auftritt?
  • Wie wird informiert, falls in der Stammbelegschaft ein Verdachts- oder Erkrankungsfall auftritt?

Von: Katharina Beißert und Anja Hanssen