Frau mit Kleinkind auf dem Arm

Versicherungsschutz in der Kindertagespflege

Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmerin oder Unternehmer bei der BGW (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).

Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW.

Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts nicht über die BGW, sondern über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert.

Jetzt anmelden: Einfach per Online-Formular (Login/Registrierung erforderlich).

Alternativ können Sie die Anmeldung auch per PDF-Formular vornehmen.

Kontakt: Beiträge und Versicherungen

Montag bis Freitag:
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr

Versicherungsschutz für Kinder in der Kindertagespflege

Kinder in der Kindertagespflege stehen seit dem 01.10.2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden. Versicherungsschutz besteht dann über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen).