Jeder selbstständig Tätige (Unternehmerin oder Unternehmer) ist – ohne dass es eines Antrags bedarf – der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft zugehörig (auch wenn keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden). Die Zugehörigkeit beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.
Die gesetzliche Zugehörigkeit kann nicht gekündigt werden. Auch wenn keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden, endet die Zuständigkeit der BGW erst, wenn das Unternehmen vollständig und auf Dauer eingestellt wurde.
Um Ihre Daten zu aktualisieren, teilen Sie uns bitte Änderungen jeglicher Art in Ihrem Unternehmen schnellstmöglich mit.
Welche Unternehmen sind bei der BGW anzumelden? Unsere Übersicht der bei der BGW versicherten Unternehmen sortiert nach Branchen hilft bei der Orientierung. Diese Übersicht ist nicht abschließend.