Radon: Messpflicht für Arbeitsplätze

Mauerwerk im Keller, darüber Ziffern und Buchstaben, die für das Gas Radon stehen, durch eine Lupe gesehen.

Seit 2021 sind Unternehmen in besonders belasteten Regionen verpflichtet, die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz zu messen. Handlungsbedarf besteht in von den Bundesländern ausgewiesenen "Radon-Vorsorgegebieten". Bei erhöhter Konzentration des Gases, die am ehesten in Kellerräumen und im Erdgeschoss auftreten kann, müssen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten eingeleitet werden.

Worum geht es?

Radon ist ein sehr bewegliches, radioaktives Edelgas, das man weder sehen, riechen noch schmecken kann. Es entsteht beim radioaktiven Zerfall von Uran.

Aus dem Erdboden gelangt Radon ins Freie und in Gebäude. Im Freien vermischt es sich schnell mit der Umgebungsluft, so dass die Radon-Konzentration dort gering ist. In Innenräumen können jedoch hohe Radon-Konzentrationen erreicht werden.

Atmet man Radon und seine radioaktiven Folgeprodukte über einen längeren Zeitraum in erhöhtem Maße ein, steigt das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Oft reichen kleine Maßnahmen aus, um den Radongehalt in Innenräumen und damit das Erkrankungsrisiko deutlich zu senken.

(Nach: Bundesamt für Strahlenschutz)

Pflichten des Arbeitgebers

Sammelt sich Radon an, beispielsweise in Kellerräumen, kann es zur Gesundheitsgefahr werden. Das Strahlenschutzgesetz nimmt deshalb nicht nur Bauherrinnen und Bauherren, sondern auch Unternehmen in die Pflicht.

Ausgangspunkt sind die so genannten Radon-Vorsorgegebiete: Die Bundesländer müssen Regionen ausweisen, in denen aufgrund der natürlichen Gegebenheiten ein besonderer Schutz vor Radon notwendig ist. Dort gelten dann spezielle Anforderungen für Neubauten und am Arbeitsplatz.

Das heißt: Liegt das Unternehmen beziehungsweise eine Arbeitsstätte im Radon-Vorsorgegebiet, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer handeln.

Was ist zu tun?

  • Radon-Messungen in die Wege leiten.
    • Sie erfolgen insbesondere im Keller und Erdgeschoss, und zwar über einen Zeitraum von zwölf Monaten, da die Konzentrationen stark schwanken können. 
    • Die Messungen müssen mit Messgeräten anerkannter Anbieter nach deren Vorgaben vorgenommen werden, um eine bundesweit einheitliche Messqualität zu garantieren (Liste der Anbieter: BfS).
    • Laut Strahlenschutzgesetz müssen die Messergebnisse spätestens 18 Monate nach der Ausweisung der Radon-Vorsorgegebiete vorliegen. Diese erfolgte in den meisten Bundesländern bis Anfang 2021, somit sollten die Messungen in Unternehmen dort in der Regel derzeit bereits laufen, um die Frist einhalten zu können. Unternehmen in Radon-Vorsorgegebieten, die mit den Messungen nicht rechtzeitig beginnen konnten, kann in begründeten Fällen auf Antrag bei der zuständigen Landesbehörde eine Verlängerung der Frist um bis zu sechs Monate eingeräumt werden. Doch auch in diesen Fällen müssen die Messungen nun zügig starten.
  • Bei zu hoher Konzentration (mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter) Belastung senken.
    • Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise regelmäßiges Lüften, Abdichten von Türen und Leitungen, Abdichten des Mauerwerks oder das Absaugen radonhaltiger Bodenluft.
    • Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert auch über darüber hinausgehende Maßnahmen.

Achtung: Für Radon-Heilbäder und ähnliche Unternehmen besteht eine bundesweite Pflicht zur Messung - unabhängig von der Lage in einem Radon-Vorsorgegebiet.