Zählt für die Betriebsgröße die Anzahl der beschäftigten Personen oder zählen aufgerechnete Vollzeitstellen?

Grundsätzlich kann die Betriebsgröße über die Anzahl der beschäftigten Personen ermittelt werden. Dies ist möglich über:

  1. Die Ermittlung der Kopfzahl der beschäftigten Mitarbeitenden.
  2. Die Berechnung von Vollzeitstellen.

Beide Formen sind zulässig, um die Betreuungsaufwände der Grundbetreuung gem. Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 zu ermitteln.

Im Unterschied dazu ist die Ermittlung der Betreuungsform nur über den Wert der Vollzeitstellen möglich. Dieser bestimmt maßgeblich die Zuordnung. Der Betreuungsform-Suchassistent hilft Ihnen beim Berechnen.