Wie werden Leistungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge abgerechnet?

Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.