Wie steht es um den Versicherungsschutz von Bundesfreiwilligendienstleistenden, deren Einsatz sich durch die Corona-Pandemie verändert hat?

Sind Bundesfreiwillige auch dann unfallversichert, wenn sie aktuell nicht in ihrer ursprünglichen Einsatzstelle, sondern in anderen Einrichtungen tätig werden?

Ja, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die originäre Einsatzstelle bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Weitere Einzelheiten und einen Mustertext für die notwendige schriftliche Vereinbarung finden Sie unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads.html

Gilt der Versicherungsschutz auch auf Wegen, wenn der Einsatz nicht in der ursprünglichen Einsatzstelle erfolgt, sondern in einem anderen gemeinwohlorientierten Einsatzbereich?

Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die mit dem "erweiterten Einsatzbereich" verbundenen Wege.

Sind Bundesfreiwillige, deren Einsatzstelle wegen der Covid-19-Pandemie geschlossen ist und die deshalb vom Dienst freigestellt sind, unfallversichert, wenn sie während der Freistellung als freiwillige Saisonkräfte in der Landwirtschaft arbeiten?

Der Einsatz in kommerziellen Einrichtungen und Unternehmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist nicht zulässig, weil diese Unternehmen nicht gemeinwohlorientiert sind. Deshalb scheidet Versicherungsschutz über die nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anerkannte Einsatzstelle aus. Bei unentgeltlicher Arbeit als Saisonkraft in der Landwirtschaft kommt aber Versicherungsschutz über das landwirtschaftliche Unternehmen bei der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Betracht.

Aktualisiert: 09.04.2020