Wie oft müssen Angebots- und Pflichtvorsorge bei erhöhter Gefährdung am Arbeitsplatz gegenüber Tuberkulose (TB) angeboten werden?

Die Pflichtvorsorge TB ist eine Tätigkeitsvoraussetzung in den von der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschriebenen Anlässen (Tätigkeit auf einer Pulmologischen/TB-Station, TB-Labor). Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit, danach vor dem Ablauf von 12 Monaten und anschließend in regelmäßigen Abständen von 36 Monaten angeboten werden. Die Fristen dürfen 36 Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Fristen liegt in der fachlichen Kompetenz des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und ist zusätzlich abhängig von individuellen Voraussetzungen des Beschäftigten.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist außerdem verpflichtet, anlassbezogen eine Arbeitsmedizinische Vorsorge acht bis zehn Wochen nach Exposition mit Mycobacterium tuberculosis/infektiösen Patienten anzubieten. Das trifft zum Beispiel nach zufälligem, beruflichem ungeschütztem, engen Kontakt mit einer Person mit aktiver, infektiöser Tuberkulose zu (Haut-, Hals-, Lungen-TB). Die Kosten für die Angebotsvorsorge mit Tuberkulosetest übernimmt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.