amr-3-2
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt schlägt dem Arbeitgeber bei Mängeln des Arbeitsschutzes, die bei der Auswertung der Vorsorge auffallen, eine Arbeitsschutzmaßnahme vor. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden, jedoch unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig werden. Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf nicht der Einwilligung der beschäftigten Person.
Die arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2 „Arbeitsmedizinische Prävention“ beschreibt die gesetzeskonforme Umsetzung der arbeitsmedizinischen Prävention. Sie steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) kostenlos als Download zur Verfügung.