Welche Sofortmaßnahmen müssen Betreiberinnen und Betreiber umsetzen?

Wenn die Sicherheitseinrichtungen bei der energetisch höhenverstellbaren Liege nicht ausreichend sind (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung), dann sind nach der Länder-BfArM-Information zunächst unverzüglich folgende Sofortmaßnahmen zum Schutz von Anwendern und Anwenderinnen sowie anderen Personen umzusetzen:

  • Sicherstellung, dass Patienten und Patientinnen und deren Angehörige sich ausschließlich unter Aufsicht in den Räumen mit Therapieliegen aufhalten. 
  • Unterweisung aller Anwender und Anwenderinnen sowie insbesondere Dritter, z.B. Reinigungspersonal, das nach Ende der Öffnungszeiten in den Räumen mit den Therapieliegen arbeitet. Unbedingt auf die Zwischenfälle (Todesfälle) hinweisen.
  • Anbringen von deutlich sichtbaren Warnaufklebern hinsichtlich der Scher- und Quetschgefahr. Warnaufkleber können kostenlos bei der BGW bestell werden.
  • Festlegung der Regelungen zum sicheren Betreiben, z.B. durch eine Arbeits- oder Betriebsanweisung. 
  • Geräte ausschalten oder vom Stromnetz trennen, wenn sie nicht gebraucht werden. Der Schaltzustand bzw. die Trennung muss zweifelsfrei und schnell erkennbar sein. Zum Beispiel durch einen leuchtenden Schalter, der die bestehende Stromverbindung anzeigt.
  • regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen

Hinweis: Die Durchführung der Sofortmaßnahmen entbindet die Betreiberinnen und Betreiber nicht von der Nachrüstpflicht. Die Maßnahmen dürfen nur über einen begrenzten Zeitraum als alleinige Maßnahmen angewendet werden. Im weiteren Verlauf ist die Herstellungsfirma bzw. der Händler oder die Händlerin zu ermitteln und eine Nachrüstung zu veranlassen. Danach ist zu prüfen, ob noch weitere organisatorische Maßnahmen aufrechtzuerhalten sind, die bspw. bei den o.g. Sofortmaßnahmen aufgeführt sind.