Weshalb werden Einstellungsuntersuchungen durchgeführt?

Durch Einstellungsuntersuchungen soll in erster Linie der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin vor finanziellen Belastungen durch krankheitsbedingte Arbeitsausfälle seiner zukünftigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bewahrt werden. Im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen werden bei Drittgefährdung und besonderen arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gleichzeitig Tauglichkeits-/Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen für Einstellungsuntersuchungen sind nicht in der ArbMedVV enthalten. Bei den Einstellungsuntersuchungen bildet das Fragerecht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die rechtliche Basis. Wie weit dieses Fragerecht reicht, versucht der Nationale Ethikrat in Stellungnahmen zu „Prädiktiven Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen“ zu beschreiben (Stand 2014). Diese Stellungnahme hat keinen Gesetzescharakter. Hier zählt das Richterrecht.
Der/Die begutachtende Arzt/Ärztin muss bei der Untersuchung abschätzen, ob die bewerbende Person innerhalb der nächsten 6 Monate auf dem angestrebten Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage sein wird, die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung zu erfüllen. Die Begutachtung muss sich an den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes orientieren. Der Untersuchungskatalog der Begutachtung ist mit dem Auftraggebende vorher abzustimmen und muss jeweils das mildeste Mittel darstellen, um sicherzustellen, dass der Beschäftigte an diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Der Auftraggebende erhält nur das Ergebnis der Begutachtung und keine Befunde. Bei Personen im Beamtenstatus muss dagegen der Zeitraum bis zur regelhaften Pensionierung berücksichtigt werden, bei schwerbehinderten Personen im Vorbereitungsdienst nur ein Zeitraum von mehreren Jahren.