veranlagung7

Die Regelungen hierzu finden sich im 6. Gefahrtarif (Teil II: Sonstige Bestimmungen). Hier etwas verkürzt zusammengefasst:

Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebsteile (Gesamtunternehmen), die verschiedenen (...) Gewerbezweigen zugeordnet werden könnten (...), so werden die Betriebsteile nach den folgenden Bestimmungen zu gesonderten Gefahrklassen veranlagt: Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt und gibt dem Gesamtunternehmen sein eigentliches Gepräge (...). Sonstige Betriebsteile werden ausschließlich dann nach Art und Gegenstand (...) zu einer vom Hauptunternehmen abweichenden Gefahrklasse veranlagt, wenn

  • a) sie Nebenunternehmen darstellen (also überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen),
  • b) sie von den anderen räumlich getrennt ausgeübt werden und
  • c) sie über einen eigenen Personalstamm verfügen.

Betriebsteile, bei denen eine dieser Voraussetzungen fehlt, werden als Hilfsunternehmen über den Betriebsteil veranlagt, dem sie dienen. Dient ein Hilfsunternehmen mehreren Betriebsteilen des Gesamtunternehmens, wird es über das Hauptunternehmen veranlagt.

Bei Werkstätten für behinderte Menschen stellen die Wohneinrichtungen nur dann Nebenunternehmen dar, wenn dauerhaft mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen tätig werden. Anderenfalls sind sie Hilfsunternehmen zur Werkstatt für behinderte Menschen.

Für fremdartige Nebenunternehmen werden die Gefahrklassen nach den Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers festgesetzt, dem diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklassen sind die Beitragsberechnungsgrundlagen für das der Beschlussfassung über diesen Tarif vorangegangene Jahr maßgebend. Sie gelten für die gesamte Laufzeit dieses Gefahrtarifs.