Wer ist für die Unfallversicherung der Impfzentren zuständig?

Der Betrieb von Impfzentren ist bundesweit nicht einheitlich geregelt oder organisiert. Soweit die Länder, Kreise oder Kommunen unmittelbar oder mittelbar als Betreiber von Impfzentren auftreten, sind diese Unternehmen Mitglieder der kommunalen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände). Diese UV-Träger der öffentlichen Hand sind dann für die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aller Beschäftigten oder ehrenamtlich Tätigen in den Impfzentren zuständig.

Als Betreiber oder Mitbetreiber von Impfzentren kommen unter Umständen auch große Hilfeleistungsorganisationen wie "Deutsches Rotes Kreuz (DRK)", "Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)", "Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)", "Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)", "Malteser Hilfsdienst (MHD)" oder vergleichbare Organisationen in Betracht. Für diese Unternehmen besteht grundsätzlich eine geteilte Zuständigkeit zwischen den UV-Trägern der öffentlichen Hand und der BGW. Der Betrieb eines Corona-Impfzentrums fällt unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand. Dies gilt auch für Hilfspersonal, das nicht originär bei der Impfung tätig wird, sondern z. B. in der begleitenden Organisation.

Soweit andere Mitgliedsbetriebe der BGW als Betreiber von Impfzentren auftreten, fällt der Betriebsteil Impfzentrum ausnahmsweise in die Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand und kann nicht durch die BGW versichert werden. Betreibt ein Mitgliedsbetrieb der BGW ein Impfzentrum, sind für alle hierfür eingestellten Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen und auf Honorarbasis tätigen Ärztinnen und Ärzte des Impfzentrums die UV-Träger der öffentlichen Hand zuständig. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind an diese Unfallversicherungsträger zu melden.

Aktualisiert: 17.03.2021