Wenn ein Unternehmen Personal gegen Entgelt beschäftigt, einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege angehört, aber keine ehrenamtlich Tätigen beschäftigt, wird das Unternehmen auch zur Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege heran gezogen?

Ja. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege ist die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege und die Zahlung von Arbeitsentgelt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob Ehrenamtliche bzw. Unentgeltliche in dem Unternehmen tätig werden.