Wenn ein Unternehmen Mitglied in einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege ist und nur Ehrenamtliche für dieses Unternehmen tätig werden, fällt dann auch ein Beitrag zur Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege an?
Nein, denn die Beiträge zur Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege berechnen sich nach dem Jahres- Arbeitsbruttoentgelt des Unternehmens und dem Beitragssatz. Fehlt es an dem Jahres-Arbeitsbruttoentgelt, so wird kein Beitrag erhoben.