Was sind dafür die rechtlichen Voraussetzungen?
Im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die
- im Gesundheitsdienst,
- in der Wohlfahrtspflege,
- in einem Laboratorium tätig oder
- durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.
Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen begründet:
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mindestens mittels qualifiziertem Antigen-Schnelltest nachgewiesen und es liegen Symptome einer Covid-19-Erkrankung vor. Ein qualifizierter Antigen -Schnelltest liegt vor, wenn dieser von medizinischem Fachpersonal durchgeführt worden ist und es sich nicht um einen Selbsttest handelt. Bitte fügen Sie der Anzeige Folgendes bei:
a) entweder ein Testzertifikat
b) oder ein Foto des Testergebnisses nebst Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum der versicherten Person sowie Testdatum und Name der Person, die den Test durchgeführt hat. - Es liegen begründete Hinweise vor, aus denen sich ergibt, dass sich die Infektion im Rahmen der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dies wäre der Fall, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit persönlichen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person (sog. Indexperson) hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ist eine Indexperson nicht bekannt, kann ein begründeter Verdacht auf eine Infektion im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch vorliegen, wenn diese Tätigkeit ihrer Art nach mit einem besonders hohen Infektionsrisiko verbunden ist (z.B. häufiger, körperlich enger Kontakt zu Menschen oder Tätigkeiten in einem Umfeld mit einer vermehrten Bildung potentiell infektiösen Aerosolen usw.). Die Umstände, die für ein besonders hohes Infektionsrisiko sprechen, sind zu benennen.
Aktualisiert: 05.06.2023