Was muss beim Einsatz von Schülerinnen und Schülern als Praktikumskraft zur erzieherischen oder heilerzieherischen Ausbildung in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und/oder Jugendliche berücksichtigt werden?

  • Praktikumskräfte unter 18 Jahren unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sie dürfen nur Kontakt zu Biostoffen (z. B. ungezielte Gefährdung durch Körperflüssigkeiten) haben, wenn dieses im Rahmen ihrer Ausbildung geschieht, die Tätigkeit zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet wird. Bei Praktikumskräften unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten für das Praktikum vorzulegen.
  • Jugendliche, deren Berufspraktikum mehr als zwei Monate andauern soll, müssen vor dessen Beginn von einem Arzt oder einer Ärztin (Haus- oder Kinderarzt) untersucht werden. Diese sogenannte Erstuntersuchung nach § 32(2) Jugendarbeitsschutzgesetz wird als Eignungsuntersuchung meist vom Hausarzt oder der Hausärztin bescheinigt und darf nicht mehr als 14 Monate zurück liegen. Sie ist nicht identisch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin, die nach den Erfordernissen des betrieblichen Arbeitsschutzes ausgestaltet werden muss und den Beschäftigten und  den Berufspraktikumskräften zusätzlich angeboten werden soll.

Die folgenden Punkte gelten sowohl für jugendliche Praktikumskräfte unter 18 Jahren als auch für Praktikumskräfte über 18 Jahren (siehe auch Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250)):

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) ist bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Menschen sowie zur Betreuung von (behinderten) Menschen und in Bereichen der vorschulischen Kinderbetreuung arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Diese sind Tätigkeitsvoraussetzung und durch den jeweiligen Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu veranlassen. Der praktikumsgebende Betrieb kommt dabei nach der aktuellen Rechtsinterpretation in die Pflicht eines Arbeitgebenden. Manche Schulen organisieren für ihre Schüler/Schülerinnen dennoch betriebsärztliche Vorsorge (mit ggfs. Impfungen), um den persönlichen Arbeitsschutz ihrer Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Praktikumsbetrieb sicherzustellen.
  • Grundsätzlich gilt, dass Praktikumskräfte mit Umgang mit Kindern im Vorschulalter einen ausreichenden Immunschutz vor Arbeitsbeginn aufweisen sollen. Zusätzlich müssen die Erfordernisse des Immunschutzes nach Infektionsschutzgesetz berücksichtigt werden (z. B. Masernschutz).

    • Impfungen gegen Keuchhusten-, Masern-, Mumps-, Röteln- und Windpockenimpfung müssen als Bestandteil der betriebsärztlichen Vorsorge angeboten werden, wenn nach der vorliegenden Impfdokumentation kein entsprechender Impfschutz vorhanden ist.
    • In Abhängigkeit von der konkreten Praktikumsstelle können weitere einrichtungsbezogene Impfangebote zu Hepatitis A oder B im Einzelfall notwendig sein.
  • Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) ist festzulegen (i.d.R. Aufgabe des Praktikumsbetriebes), welche Schutzmaßnahmen bei welchen Tätigkeiten einzuhalten sind. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung, einschließlich der Schutzkleidung, wird durch den Praktikumsbetrieb für die Praktikumskraft bereitgestellt. Dieser sichert auch die Desinfektion, Reinigung und die Instandsetzung der Schutzkleidung bzw. kontaminierter Arbeitskleidung.
  • Die Praktikumskräfte und Erziehungsberechtigten erhalten vor Beginn des Praktikums eine Information über Gefährdungen, Verhaltensregeln und die nötigen Schutzmaßnahmen und Impfungen. Eine Unterweisung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu Beginn sowie eine geeignete Beaufsichtigung und Betreuung während des Praktikums muss sichergestellt sein.
  • Alle Praktikumskräfte sind rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin der Einrichtung vorzustellen. Sie sollten der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle von der entsprechenden Leitung, oder der Personalabteilung vor Beginn des Praktikums mit dem Hinweis auf Einsatzort und Zeitraum des Praktikums gemeldet werden. Der Betriebsarzt/Die Betriebsärztin prüft im Rahmen der Vorsorge auch den Immunstatus und berät auch über Impfungen. Nach Untersuchung, arbeitsmedizinischer Beratung und ggf. freiwillig erfolgter Impfung können je nach Ausbildungs- und Kenntnisstand definierte Tätigkeiten durchgeführt werden.
  • Im Falle schwangerer Praktikantinnen kommen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zum Tragen. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss die individuelle Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen werden. Dazu müssen die individuellen Voraussetzungen der Schwangeren geprüft werden (z. B. in Kindergärten: Immunstatus bezogen auf Kinderkrankheiten). Bis dahin spricht das Unternehmen ein befristetes Beschäftigungsverbot aus (z. B. für den Umgang mit Kindern unter sechs Jahren). Erkrankungen des ungeborenen Kindes (z. B. durch eine am Arbeitsplatz übertragene Windpockeninfektion mit Schädigung des Ungeborenen) werden durch die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst und als Berufskrankheit anerkannt.