Was gilt es in der Ausbildungssituation und bei Prüfungen zu beachten?
Auch zu Ausbildungs- und Schulungszwecken müssen alle Beteiligten die vor Ort geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen einhalten. Dies betrifft beispielsweise das Abstandsgebot zwischen Personen von mindestens 1,5 Metern oder die Anzahl an anwesenden Personen im Raum. Können diese Schutzmaßnahmen zeitweise – z.b. in einer Ausbildungssituation – nicht eingehalten werden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen geboten. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen. Insbesondere bei körpernahen Tätigkeiten sollten sowohl die auszubildenden als auch die anleitenden Personen mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken und ggf. Augenschutz tragen. Dies gilt auch für Praktikantinnen und Praktikanten.
Aktualisiert: 26.04.2021