Warum wird die Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege erhoben?
Seit 1996 fließt in die Beitragsberechnung der Berufsgenossenschaft das Unfall- und Erkrankungsrisiko im jeweiligen Gewerbezweig mit ein, wobei Gewerbezweige mit ähnlichen Risiken zu einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden. Dieser Gefahrtarif hat sich insgesamt bewährt. Nur für die Refinanzierung der Entschädigungsleistungen der unentgeltlich/ehrenamtlich Tätigen im Bereich der Wohlfahrtspflege stellt er nicht das optimale Instrument dar.
Zum einen wirken sich die Entschädigungsleistungen für unentgeltlich/ehrenamtlich Tätige besonders schwerwiegend auf die betreffenden Gefahrtarifstellen aus, weil zur Ermittlung der Gefahrklasse die Summe der Entschädigungsleistungen in der Gefahrtarifstelle der Summe der dortigen Entgelte gegenübergestellt wird. Bei den unentgeltlich/ehrenamtlich Tätigen fallen aber keine Entgelte an.
Zum anderen schlagen die Entschädigungsleistungen für unentgeltlich/ehrenamtlich Tätige in der Gefahrklassenermittlung oft nicht dort zu Buche, wo die betreffenden Personen tätig sind, sondern dort, wo ihr Einsatz verwaltet wird. Ein Beispiel: Die "Grünen Damen" werden in der Krankenhaushilfe eingesetzt und dienen damit dem Krankenhaus. Für den Gefahrtarif gehören sie aber zu den Geschäfts- und Verwaltungsstellen.