Warum werden für psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen oder Burnout) keine Leistungen erbracht?

Bei psychischen Erkrankungen wie einer Depression oder einer Angststörung ist es so, dass diese regelmäßig nicht durch ein einzelnes Ereignis ausgelöst werden, sondern eine jeweils lange eigene Entstehungsgeschichte haben. Dies gilt auch für das in letzter Zeit häufig diskutierte Burnout-Syndrom.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in die 11. Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD-11) eine neue Beschreibung von Burnout eingebracht. Burnout wird als Syndrom beschrieben wird, „[…] das als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz konzeptualisiert wird, der nicht erfolgreich bewältigt wurde […]" [1]. Neu daran ist die Attribuierung des Zustands als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz. Damit ist eine Relevanz für die Gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Diese wird im Folgenden herausgearbeitet.[2]

In Klassifikationssystemen, wie der ICD, werden die verschiedenen Störungen erläutert. Dies ermöglicht eine sichere Diagnosestellung und eine gemeinsame Sprache zwischen allen Beteiligten, wie Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Burnout ist gemäß ICD-11 „ein Syndrom, das als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz konzeptualisiert wird, der nicht erfolgreich bewältigt wurde. Es ist durch drei Dimensionen gekennzeichnet:

  1. Gefühle der Energieerschöpfung oder Erschöpfung
  2. Erhöhte mentale Distanz zur Arbeit oder Gefühle von Negativismus oder Zynismus in Bezug auf die Arbeit
  3. Ein Gefühl der Ineffektivität und des Mangels an Leistung.

Burnout bezieht sich speziell auf Phänomene im beruflichen Kontext und sollte nicht zur Beschreibung von Erfahrungen in anderen Lebensbereichen verwendet werden.“[3]

Was bedeuten die Änderungen der ICD-11 für die gesetzlichen Unfallversicherungen?

Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten hat die gesetzliche Unfallversicherung die Aufgabe, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (SGB VII §1). Das beschriebene Burnout-Syndrom erfüllt bisher die Kriterien für einen Arbeitsunfall oder für eine Berufskrankheit nicht. Ein Arbeitsunfall ist ein kurzfristig bei einer versicherten Tätigkeit von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Für Burnout sind diese Merkmale nicht erfüllt, weil es definitionsgemäß aufgrund der geforderten chronischen Stresseinwirkung nicht durch ein einzelnes Ereignis innerhalb einer Arbeitsschicht ausgelöst wird, sondern sich meist über einen längeren Zeitraum entwickelt. Auch als Berufskrankheit kann Burnout weiterhin nicht anerkannt werden. Anerkannt werden nur Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt sind.

Was als Berufskrankheit grundsätzlich anerkannt werden kann, entscheidet die Bundesregierung. Sie lässt sich von einem ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) wissenschaftlich beraten. Das Burnout-Syndrom ist bislang nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen worden.

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist daher versicherungsrechtlich nicht möglich. Zentraler Ansatzpunkt der gesetzlichen Unfallversicherung ist die wirksame Prävention.

Die Unfallversicherungsträger informieren, qualifizieren und beraten auch zum Thema Burnout. Zu dem Angebot gehören zum Beispiel Seminare, die sich in erster Linie an Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit wenden, aber auch Beratungsangebote und Medien, wie Broschüren, Präsentationen und Onlineangebote. Die BGW hat hier beispielsweise folgendes anzubieten:

[1] https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html

[2] https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4751[3] https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html