Wann ist ein Extremereignis der BGW zu melden?

Bei Arbeitsunfällen gilt generell eine Meldepflicht, sobald es zu einer über drei Kalendertage hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit kommt oder ein Todesfall vorliegt. Doch bei Gewalt- oder anderen Extremereignissen können psychische Folgen zeitverzögert auftreten. Daher empfiehlt die BGW:

  1. Extremereignisse immer melden*: insbesondere schwere Körperverletzungen, Sexualdelikte oder (Raub-)Überfälle, auch auf dem Arbeitsweg. Dabei müssen auch Beschäftigte berücksichtigt werden, die das Geschehen miterlebt oder Betroffenen geholfen haben und dadurch ebenfalls psychisch belastet sein können. Zu den Extremereignissen zählen beispielsweise auch Brandunglücke mit Schwerverletzten oder Toten sowie Unfalltod, Suizid oder schwere Verletzungen von Schutzbefohlenen beziehungsweise betreuten Personen.

    *Achtung: Sofern keine Meldepflicht für den jeweiligen Arbeitsunfall besteht, muss für die Meldung an die BGW die Zustimmung der versicherten Person vorliegen!

  2. Gewaltereignisse immer dann melden*, wenn psychische Auffälligkeiten bei direkt oder indirekt betroffenen Beschäftigten bemerkbar werden. (*Siehe Hinweis zu 1.)
  3. Bei häufigem Auftreten von Gewalt- oder Extremereignissen im Betrieb individuell Kontakt mit der BGW aufnehmen. Das gilt vor allem, wenn es regelmäßig jeden Monat oder gar täglich zu Vorfällen kommt und ein hohes Risiko von psychischen Folgen für die Beschäftigten absehbar ist.