Wann dürfen Tabletten geteilt werden?

Ein Teilen von Tabletten ohne unverzügliche Einnahme sollte grundsätzlich vermieden werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Verblistern in der Apotheke und das Stellen von geteilten Tabletten jedoch zulässig, wenn:

  • die individuelle Versorgung ansonsten nicht gesichert werden kann,
  • die Teilbarkeit vom Hersteller in der Fachinformation bzw. in der Packungsbeilage beschrieben ist und somit die Gleichförmigkeit der Bruchstücke im Rahmen der Dosisanpassung belegt wurde,
  • der Apotheker die Qualität, d.h. die Stabilität des geteilten Arzneimittels, über die Haltbarkeitsdauer (bei Wochenblister eine Woche) durch Validierung nachweisen kann (Produktschutz).

Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist ein Teilen von Tabletten nur dann zulässig, wenn kein gebrauchsfertiges Arzneimittel auf dem Markt ist und entsprechende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Beschäftigten ergriffen werden (Nr. 4.2 Abs. 3 TRGS 525 und Substitutionsgebot § 6 Abs. 1 Ziffer 4 GefStoffV).