Übernimmt die BGW die Kosten der Testung?
In den oben genannten Fallkonstellation (siehe "Was sind dafür die rechtlichen Voraussetzungen?") übernimmt die BGW die zur Abklärung des BK-Verdachts erforderlichen Kosten eines Tests und – sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich – auch die Kosten eines Wiederholungstests. Dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person aus Sicht des anzeigenden Arztes ausreichende Schutzkleidung getragen hat. Denn die Prüfung, ob bei einer bestätigten Infektion auch alle übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind, verbleibt bei der BGW.
Wichtig: Ein BK-Verdacht besteht nicht mehr, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion sicher ausgeschlossen wurde. Wurde bis dahin eine ärztliche Verdachtsanzeige noch nicht erstattet, entfällt eine Übernahme von Kosten für einen Test durch die BGW. Keine Kosten kann die BGW darüber hinaus für etwaige Screenings oder Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt werden.
Die Kosten für den direkten oder indirekten Erregernachweis SARS-CoV2 (PCR, Antikörper, Antigentests) werden nicht übernommen, wenn
- kein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit vorliegt (Testergebnis negativ) und noch keine Berufskrankheitenanzeige erfolgt ist
- oder die Tests im Rahmen der betriebsärztlichen Vorsorge (ArbMedVV)
- oder anderer betriebsinterner Screeninguntersuchungen zum Patientenschutz oder der allgemeinen Gefahrenabwehr vorgenommen wurden.
Aktualisiert: 08.03.2023