Sie werden für ein inländisches Unternehmen der Wohlfahrtspflege ausschließlich im Ausland tätig?
Werden Sie ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingesetzt und ist keine Tätigkeit im Inland vorgesehen (zum Beispiel ein einmaliger Auslandseinsatz im Katastrophenfall), so gelten die Grundsätze der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV nicht und ein gesetzlicher Versicherungsschutz darüber ist zu verneinen.
Sofern es sich um eine Tätigkeit für ein inländisches Unternehmen der Wohlfahrtspflege handelt und Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte eine Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommen.
Bitte sprechen Sie das Unternehmen, für das Sie im Ausland tätig werden, direkt auf diese Möglichkeit an. Ein Abschluss der Auslandsversicherung durch die Helfenden selbst ist leider nicht vorgesehen.