Muss ein Unternehmen mit einem Beitragszuschlag rechnen, wenn der BGW ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit einer Hauterkrankung gemeldet wird?

Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte Versicherungsfälle erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters oder einer hauterkrankten Mitarbeiterin stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die betroffene Personen zur Berufsaufgabe zwingen könnte.