Muss bei der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige ein schriftliches Testergebnis vorgelegt werden?
Wichtig ist eine schnelle Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige über Mitarbeitende, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Das positive Testergebnis soll der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beigefügt werden.
Häufig liegen Mitarbeitenden nur telefonische Informationen des Gesundheitsamtes über positive Testergebnisse vor. In dem Fall kümmert sich die BGW um eine schriftliche Bestätigung des positiven Testergebnisses.
Bitte geben Sie dafür in der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an, durch welche Institution (z. B. zuständiges Gesundheitsamt an welchem Ort?) oder ärztliche Praxis die Testergebnisse kommuniziert wurden.
Aktualisiert: 23.04.2020