Ist es denkbar, dass kein betriebsspezifischer Betreuungsbedarf vorliegt?
Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z. B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben.
Ein kompletter Wegfall ist nur im Ausnahmefall vorstellbar, da zum Beispiel das Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge in der Regel gegeben ist. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.