Ist die Prävention psychischer Belastung eine Aufgabe der BGW?
Dass psychische Belastung und Gesundheit auf sehr vielfältige Art und Weise miteinander in Zusammenhang stehen ist inzwischen wissenschaftlich belegt. So können z.B. durch chronischen Stress in der Tat körperliche und psychische Erkrankungen (z.B. Herzinfarkt oder Depression) hervorgerufen oder in ihrer Entwicklung verschärft werden. Darüber hinaus ist gut belegt, dass extreme psychische Belastung wie das Miterleben eines tödlichen Unfalls oder einer lebensbedrohlichen Situation wie einem Angriff mit dem Einsatz von Waffengewalt traumatisierend wirken und psychische Erkrankungen wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung oder Anpassungsstörungen hervorrufen können.
Prinzipiell gilt für die BGW auch im weiten Feld der psychischen Belastung und damit einhergehender Gesundheitsfolgen der gesetzliche Auftrag aus dem SGB VII. Das bedeutet für die Prävention, dass Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mithilfe geeigneter Maßnahmen zu verhüten sind. Der gesetzliche Auftrag bezüglich Leistung und Entschädigung ist jedoch auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beschränkt. Daraus folgt, dass die Unfallversicherung für das Arbeitsleben im Feld der Prävention zuständig ist, mit dem Ziel, dass alle genannten Krankheiten wie Herzinfarkt, Depression oder posttraumatische Belastungsstörung möglichst gar nicht erst entstehen. Hier wird die Unfallversicherung aktiv mithilfe ihrer Präventionsexpertinnen und –experten und bietet eine große Fülle von Präventionsleistungen an. Sind Krankheiten jedoch bereits ausgebrochen, muss die gesetzliche Unfallversicherung zwingend prüfen, ob diese als Versicherungsfall anzusehen sind – und das bedeutet, ob sie in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen.