Dürfen Arzneimittel in „Sozialräumen“ (z.B. Pausen- und Bereitschaftsräume) oder Erste-Hilfe-Räumen (Sanitätsräume) zur Applikation am Patienten vorbereitet (d.h. gestellt) werden?

Nein. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.2 (Pausen- und Bereitschaftsräume) und ASR A4.3 (Erste-Hilfe-Räume) geben vor, dass Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch Stäube, Gase oder Dämpfe in solchen Räumen so weit wie möglich ausgeschlossen werden müssen. Außerdem regelt die TRGS 500 (Schutzmaßnahmen) in Nr. 5.3.1, dass Pausenräume vor allem dann von Arbeitsbereichen vollständig räumlich getrennt sein müssen, wenn dort Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, die zu Kontaminationen führen können.

Da beim Stellen von Arzneimitteln eine Freisetzung von wirkstoffhaltigen Stäuben (z.B. Tablettenabrieb) oder Dämpfen bzw. Aerosolen beim Vorbereiten von Infusionen oder Spritzen möglich ist, dürfen diese dort nicht gestellt werden.

Bei der Festlegung des Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin außerdem dafür sorgen, dass das Stellen der Arzneimittel mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden kann (Nr. 4.1 Abs. 1 TRGS 525). Gegebenenfalls ist hierzu die Einrichtung eines gesonderten Raumes zu prüfen.