Arbeitsmedizinische Vorsorge: Bei welchen Arten von Atemschutz und Schutzmasken muss sie angeboten werden? Ist sie beim Tragen von FFP2- oder FFP3-Masken Pflicht?

Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob beim Tragen einer FFP2- oder FFP-3 Maske eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss. FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf. Sie gehören nach der Einteilung der AMR 14.2 zu den Atemschutzgeräten der Gruppe 1 an.

Laut Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV ist für Maskentragende bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, eine Angebotsvorsorge vorzusehen.

Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar) muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, wenn die Tragedauer 30 Minuten am Tag überschreitet. Beispiele der Gruppe 1:

  • Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2
  • partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)
  • gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske
  • Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen

Lediglich bei sehr schwerer körperlicher Arbeit oder ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann es in sehr wenigen Einzelfällen erforderlich sein, dass das Tragen einer FFP3-Maske den Atemschutzgeräten der Gruppe 2 zuzuordnen ist. Dann muss der Träger oder die Trägerin der FFP3-Maske vor Beginn der Tätigkeit an einer Pflichtvorsorge gemäß Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV teilnehmen.
Beispiele der Gruppe 2:

  • Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3
  • Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen

Siehe:

Geprüft/ aktualisiert: 14.12.2022