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Bei einer Gefährdung von Versicherten durch Infektionserreger sind arbeitsmedizinische Vorsorgen zu veranlassen. Darf diese Untersuchungen auch der Hausarzt bzw. die Hausärztin vornehmen?

Nein, es muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sein. Das heiß, sie/er muss die arbeitsmedizinischen Qualifikationen nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzqualifikation Betriebsmedizin) erfüllen oder es muss eine Ausnahme der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV vorliegen.