Arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz?

Grundsätzlich ist der Zweck der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf den Gesundheitsschutz des Beschäftigten ausgerichtet.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz muss von einem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchgeführt werden, da er im Gegensatz zum Augenarzt/zur Augenärztin die gängigen Arbeitsplatzbedingungen kennt. Falls in sehr seltenen Fällen augenärztliche Zusatzuntersuchungen notwendig sind, wird der Beschäftigte vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin zu einer „Ergänzungsuntersuchung“ an eine ausgesuchte Augenärzteschaft überwiesen. Das kann bei bestimmten Augenerkrankungen notwendig werden, die eine spezielle Bildschirmbrille erfordern, jedoch nicht für die Empfehlung einer normalen Bildschirmbrille zur Korrektur der Altersweitsichtigkeit. Die Kosten für beide Untersuchungen trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin.

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bietet die arbeitsmedizinische Vorsorge an, wenn am Bildschirmarbeitsplatz wesentliche Teile der beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden (sogenannte „Angebotsvorsorge“ nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung). Falls das Angebot nicht angenommen wird, muss es in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden. Die Angebotsvorsorge ist im Unterschied zur Pflichtvorsorge nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit.

Jeder Arzt/jede Ärztin oder die Assistenz fragt vor einer Beratung bestimmte Standards ab, die sich auf den Gesundheitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz beziehen. Sie wollen sich einen Eindruck über den Gesundheitszustand und Risikofaktoren machen, um gezielt beraten zu können. Das Untersuchungsprogramm unterteilt sich in die allgemeine Untersuchung und die spezielle Untersuchung (zum Beispiel Sehtest zur Bestimmung der Sehschärfe im Lese- und Bildschirmabstand). Blut- oder Urinuntersuchungen sind jedoch nicht vorgesehen.