An welche Anforderungen zum Infektionsschutz muss ich mich halten?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet. Eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Gefährdungen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr, aktualisiert werden.

Hinsichtlich der SARS-CoV-2-Infektionsgefahr wurden zudem Standards, Regelungen und konkretisierende Empfehlungen und Hilfestellungen zum Schutz von Beschäftigten und Versicherten entwickelt.

Vorrangig sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Hält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein, so sind die Anforderungen erfüllt.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gelten branchenübergreifend, das heißt sie legen keine branchenspezifischen Regelungen fest. Daher hat die BGW zur weiteren Orientierung gemäß §1 (3) Corona-ArbSchV SARS-CoV-2-Branchenstandards erstellt, um die derzeit gültigen Regelungen für die jeweilige Branche zu konkretisieren.

Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.

Weitere, teilweise branchenbezogene Empfehlungen zum Infektionsschutz finden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Regelungen des Bundes und der Länder sind immer verpflichtend und sind ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz andere oder keine Anforderungen festlegen, als die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Hier ist jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen zu erfüllen.

Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) regeln nicht spezifisch den Arbeitsschutz, legen jedoch wichtige Hygieneregeln, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung fest. Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Aktualisiert: 12.04.2022