Formaldehyd als krebserzeugend eingestuft – was tun?

Formaldehyd wird seit über 100 Jahren im Gesundheitsdienst eingesetzt und ist sicherlich jedem Beschäftigten bekannt, der eine gesundheitsdienstliche Berufsausbildung durchlaufen hat.

Formaldehyd ist seit 2014 offiziell als „krebserzeugend“ eingestuft (Kat. C 1B) sowie als keimzellmutagen Kat. 2 (verdächtig) [Quelle: Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014].
Formaldehyd gilt als eine Substanz, für deren krebserzeugende Wirkung ein Schwellenwert angegeben werden kann, unterhalb dessen ein sicherer Umgang mit dem Stoff möglich ist. Daher wurde im März 2015 in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) „Arbeitsplatzgrenzwerte“ ein neuer Grenzwert (AGW) für Formaldehyd veröffentlicht, der bei 0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³ liegt. Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des „Biologischen Grenzwertes – BGW“ nicht befürchtet zu werden [Quelle: Gem. Min.Bl. 7 vom 02. März 2015].

Handlungsbedarf bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Die Neueinstufung von Formaldehyd als Humankanzerogen führt dazu, dass alle Tätigkeiten mit Produkten, die Formaldehyd enthalten, einer erneuten Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden müssen. Darauf hat die BGW in einem Artikel in den BGW-Mitteilungen [Quelle: Formaldehyd als krebserzeugend eingestuft. BGW Mitteilungen 03/2015, S. 10-11 ] hingewiesen.
Wir bieten Ihnen hier einige Informationen zum sicheren Arbeiten mit Formaldehyd, die über die Kurzinformationen des Artikels deutlich hinausgehen. Sie können sich die meisten dieser Materialien hier oder von der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herunterladen:

  • BGW-Schrift „Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie“
  • IVSS-Factsheets „Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln“
  • E. Nies, R. Kellner, I. Thullner et al.; Inkongruenzen an der Schnittstelle Mutterschutzarbeitsplatzverordnung/Gefahrstoffverordnung. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 49 (2014)12, 900ff
  • TRGS 513 „Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd“
  • TRGS 522 „Raumdesinfektion mit Formaldehyd“
  • TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“
  • TRGS 526 „Laboratorien“