Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

Damit ein Brand frühzeitig gelöscht werden kann, müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden (§ 4 Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Ziffer 2.2 in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2).

Feuerlöscher

Mit tragbaren Feuerlöschern sollen Entstehungsbrände gelöscht werden. Diese Feuerlöscher sind mit einem Löschmittel gefüllt. Um im Brandfall den „richtigen“ Feuerlöscher am „richtigen“ Ort zu haben, muss das Unternehmen für seinen Betrieb je nach Löschobjekt und Einsatzzweck (Brandklasse) entscheiden, welches Löschmittel (Wasser, Schaum, Kohlendioxid oder Pulver) zum Löschen eines Brandes geeignet ist. Die Piktogramme auf der Beschriftung des Feuerlöschers geben Auskunft über die Eignung.

Wie viele Feuerlöscher in einem Betrieb bereitgestellt werden müssen, hängt im Wesentlichen von der Brandgefährdung, von der Grundfläche der Arbeitsstätte und vom Löschvermögen des jeweiligen Handfeuerlöschers ab.
Mit Hilfe des Lösungsschemas im Anhang 1 der ASR A2.2 lässt sich ermitteln, welche und wie viele Feuerlöscher für einen Grundschutz erforderlich sind. Bei besonderen Brandrisiken, können spezielle Feuerlöscher erforderlich sein [z.B. in Küchen (Friteuse / Speiseölbrände → Brandklasse F), Metallbearbeitung (Magnesiumspäne → Brandklasse D)].

Brandgefährdung

Als erstes muss die allgemeine Brandgefährdung im Betrieb richtig eingeschätzt werden. Sie kann normal oder erhöht sein. Ist im Betrieb gemäß ASR A2.2 Punkt 3.3 eine erhöhte Brandgefahr vorhanden, sind neben Grundanforderungen noch zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich. Wer anhand der ASR A2.2 nicht entscheiden kann, ob eine normale oder eine erhöhte Brandgefährdung im Betrieb vorherrscht, sollte Fachleute um Hilfe bitten. Die den Betrieb betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit kann hier sicherlich weiterhelfen!

Grundfläche

Mit der Grundfläche ist die Größe des zu schützenden Bereiches gemeint. Geschützt werden sollen Arbeitsstätten, worunter man nach Arbeitsstättenverordnung unter anderem Orte in Gebäuden versteht, in denen sich Beschäftigte im Verlauf ihrer Arbeitszeit aufhalten. Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte.

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