Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen – Labormengen  Expositionsverzeichnis in medizinischen Laboren und Apotheken

Eingesetzte Produkte

Diverse Chemikalien, darunter krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1 A oder 1 B

Arbeitsverfahren

Labortätigkeiten wie in TRGS 526 „Laboratorien“ beschrieben. Laborübliche Mengen für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe sind gemäß TRGS 526 definiert: Der Einsatz von jeweils nicht mehr als 0,5 l für Flüssigkeiten bzw. jeweils nicht mehr als 0,5 kg für Feststoffe. Das Laborpersonal muss für die durchzuführenden Tätigkeiten fachkundig sein.

Eingesetzt werden standardisierte Verfahren, oftmals automatisiert (überwiegend emissionsfrei), aber auch manuelle Verfahren, für die sich eine Automatisierung nicht lohnt oder für die es keine automatisierten Verfahren gibt. Es werden geringe Mengen an Reagenzien (ml oder Gramm) eingesetzt. Zu den manuellen Tätigkeiten gehören die Ermittlung von medizinisch relevanten Analysewerten aus diagnostischen Patientenproben (dabei dosieren, abwiegen), die Prüfung von Ausgangsstoffen im Apothekenlaboratorium und die Rezepturherstellung in der Rezeptur.

Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit

Weniger als 15 Minuten je Tätigkeit, mehrfach pro Arbeitsschicht.

Schutzmaßnahmen

Maßnahmen gemäß TRGS 526 und DGUV Information 213-032 "Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst" (Stand der Technik). Konkrete Schutzmaßnahmen sind in DGUV Information 213-032 aufgeführt. Beispiele sind:

  • Inhalativ: Abzug oder Einrichtungen mit vergleichbarer Sicherheit bei manuellen Verfahren.
  • Dermal: Arbeitsgeräte wie Pipettierhilfen, Spatel, Pinzette verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden wird. Chemikalienschutzhandschuhe verwenden.

Informationen zur Expositionshöhe

Die Exposition ist nicht gefährdend, wenn TRGS 526 sowie DGUV Information 213-032 arbeitsplatzbezogen umgesetzt sind.

  • Inhalativ: Die inhalative Exposition ist minimiert, Luftgrenzwerte werden, soweit vorhanden, eingehalten.
  • Dermal:  Die Exposition ist minimiert. Es können hautresorptive Stoffe zum Einsatz kommen.

Eintrag ins Expositionsverzeichnis

Bei Einhaltung des Standes der Technik liegt keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der TRGS 410 vor. Ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis ist dann nicht erforderlich. Auch Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen erfordern gemäß TRGS 401 keinen Eintrag, da Schutzhandschuhe nur vorsorglich gegen unvorhergesehenen Kontakt getragen werden, z. B. gelegentliche Handhabung eventuell verunreinigter Behälter oder bei Verwendung von Pipettierhilfen oder zum Schutz vor anderen als krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen.