Berechnungsbeispiel: Anzahl Sicherheitsbeauftragte

Anstehende Neuregelung

Der Bundestag hat am 26. März 2026 Änderungen beim Schwellenwert beschlossen. Erst ab 50 statt bisher 20 Beschäftigten sollen Unternehmen künftig verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dabei ist jedoch die betriebliche Gefährdungslage zu betrachten. Somit können auch in kleineren Betrieben Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie unsere Infoseite zum Thema.

Derzeit gelten noch die hier dargestellten Regelungen:

Das folgende fiktive Beispiel zeigt, wie Unternehmen auf der Basis der betrieblichen Situation anhand der Kriterien der DGUV Vorschrift 1 ermitteln, wie viele Sicherheitsbeauftragte sie benötigen.

Das Beispiel-Unternehmen

  • Altenpflegeeinrichtung
  • insgesamt 529 Beschäftigte
  • 6 Betriebsstätten
  • Betriebsstätte 1 bis 5 mit jeweils 99 Beschäftigten, Betriebsstätte 6 mit 34 Beschäftigten
  • Schichtdienst im Schichtwechselsystem

Zu prüfen sind die folgenden Kriterien nach DGUV Vorschrift 1.

Kriterien für die Berechnung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragte

Ergebnis: 11 Sicherheitsbeauftragte

Für die Altenpflegeeinrichtung in diesem Beispiel ist die Zahl der Beschäftigten in den jeweiligen Betriebsstätten ausschlaggebend, in Verbindung mit der betrieblichen Gefährdungssituation. Die Prüfung der weiteren Kriterien ergibt demgegenüber keinen Mehrbedarf an Sicherheitsbeauftragten.

Ingesamt sollte die Einrichtung damit 11 Sicherheitsbeauftragte bestellen, die auf die verschiedenen Betriebsstätten zu verteilen sind.