Haben Sie als Unternehmer oder Unternehmerin Kenntnis über eine mögliche Berufskrankheit von Beschäftigten, müssen Sie dies bei der BGW anzeigen. Unternehmen und ärztliches Personal sind verpflichtet, bei der BGW den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.
Auch alle Versicherten können sich an uns wenden, wenn sie Fragen zum Thema oder den Verdacht auf eine Berufskrankheit haben. Nehmen Sie Kontakt zum BGW-Kundenzentrum in Ihrer Nähe auf.
Nutzen Sie auch die bequeme Online-Meldung.
Erkrankung muss in Berufskrankheiten-Liste stehen
Welche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden können, hat der Gesetzgeber in einer Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Wichtig ist der Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Erkrankung. Bei der Anerkennung einer Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung an diese Liste gebunden.
Aktuelle Änderung: Eine rechtliche Neuerung sorgt dafür, dass der Unterlassungszwang entfällt.