Illustration: eine Reihe von bunten Zahnrädern im Hintergrund, im Vordergrund drei verschiedenfarbige Sicherheitshelme mit Symbolen für Betriebsärzte/Betriebsärztinnen, Unternehmen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Neue DGUV Vorschrift 2 sorgt für zeitgemäße Arbeitsschutzbetreuung BGW magazin 2/2026

Für Mitgliedsbetriebe der BGW stehen Änderungen bei der betriebsärztlichen und sicher­heits­technischen Betreuung an. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Sie regelt vieles klarer, praxisnäher und flexibler.

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Welche Pflichten haben Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Organisation des Arbeitsschutzes? Welche Rolle spielen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dabei? Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie ist die Basis für die betriebliche Arbeitsschutzbetreuung. Kurz gesagt: Sie sorgt dafür, dass Unter­nehmen das nötige Know-how zum Arbeitsschutz zur Verfügung steht.

Es ist nun transparenter, welche Vorgaben verpflichtend sind.

Christian Reinke
Christian Reinke, BGW
Leiter BuS-Betreuung

Die letzte Fassung der Vorschrift stammt von 2011. Jetzt wird sie durch eine grundlegend überarbeitete Neufassung abgelöst. Erstmals bündelt eine begleitende Regel Erläuterungen zur Umsetzung in der Praxis.

Es ist nun transparenter, welche Vorgaben verpflichtend sind. Sie finden sich kompakt in der DGUV Vorschrift 2. Die neue Regel führt das dann weiter aus: Sie erklärt Begriffe und gibt Beispiele sowie Empfehlungen, ordnet Christian Reinke die strukturellen Änderungen ein. Reinke leitet die Abteilung "Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung und Präventionsservices" bei der BGW. Er sagt weiter: Wir haben zunächst auf Ebene unseres Spitzenverbands, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die bisherigen Regelungen evaluiert und sie dann zeitgemäß überarbeitet. Vieles hat sich bewährt, ist jetzt aber verständ­licher beschrieben. Es gibt zudem einige Neuerungen, von denen Unternehmen profitieren.

Den Mustertext der DGUV hat die BGW auf die Bedürfnisse ihrer Mitgliedsbetriebe und Branchen angepasst. Beschlossen wurden die Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 schließlich von der Vertreterversammlung der BGW.

Änderungen im Überblick

Änderungen im Überblick

Für Unternehmen in der Regel­betreuung: Einsatz­zeiten berechnen

Wie ermitteln Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten die mindestens erforderliche Einsatzzeit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung? Dafür ziehen sie zum einen ihre Betreuungsgruppe heran, die das Gefährdungspotenzial einer Branche widerspiegelt. Für jede Betreuungsgruppe ist in der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 eine Einsatzzeit vorgegeben. Sie wird multipliziert mit der Zahl der Beschäftigten.

Die BGW empfiehlt, die Arbeitszeit der Beschäftigten dabei wie folgt zu berücksichtigen:

Zwei-Stufen-Modell
  • bis 20 Stunden: Faktor 0,5
  • über 20 Stunden: Faktor 1

Bei angemessener Gefährdungsbeurteilung einschließlich abgeleiteter Maßnahmen und erfolgter Wirksamkeitskontrolle kann die Arbeitszeit auch wie folgt berechnet werden: 

Drei-Stufen-Modell
  • bis 20 Stunden: Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden: Faktor 0,75
  • über 30 Stunden: Faktor 1

Zur Grundbetreuung mit den berechneten Mindest-Einsatzzeiten kommen die betriebsspezifisch notwendigen Betreuungsanlässe hinzu. Für diese gibt es keine pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten – sie hängen von den tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb ab. Beides zusammen ergibt den Gesamtbetreuungsaufwand.

Mann mit Bart im Anzug

Christian Reinke

Interview: Drei Fragen an … 

... Christian Reinke, Leiter "Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung und Präventionsservices" bei der BGW

Ist jetzt alles neu?

Nein, auch wenn die Umstellungen und die neue Regel zunächst den Eindruck erwecken könnten. Der Grundansatz und viele Inhalte bleiben gleich: Betriebe erhalten betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung, abgestimmt auf ihre Größe und die betrieblichen Verhältnisse. Auch die drei Betreuungsformen gab es schon. Allerdings können nun deutlich mehr Kleinbetriebe die "kleine" Regelbetreuung nutzen. Ein großer Schritt ist auch die Möglichkeit zur digitalen Betreuung.

Sollen alle Betriebe ihre Betreuung prüfen?

Sie sollten zumindest ihre Betreuungsform überprüfen und sich über etwaige Änderungen dafür informieren. Speziell Kleinbetrieben zwischen 10 und 20 Beschäftigten bieten sich neue Chancen. Allen Unternehmerinnen und Unternehmern rate ich, in den Austausch mit ihren Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit zu gehen. Zu klären ist unter anderem, wie es mit den Einsatzzeiten und den Inhalten der Betreuung aussieht. Gibt es Anpassungsbedarfe? Wie erfolgt die Dokumentation?

Muss man neue Vorgaben fürchten?

Nein. Wer bisher gut aufgestellt war, wird ziemlich sicher weiterhin alle Anforderungen erfüllen. Beim Update der Vorschrift ging es nicht darum, "strengere" Regeln durchzusetzen. Im Gegenteil: Vieles zielt darauf ab, den Betrieben mehr Flexibilität zu ermöglichen.

Von: Anja Hanssen