Neue DGUV Vorschrift 2 sorgt für zeitgemäße Arbeitsschutzbetreuung BGW magazin 2/2026
Für Mitgliedsbetriebe der BGW stehen Änderungen bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung an. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Sie regelt vieles klarer, praxisnäher und flexibler.
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Welche Pflichten haben Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Organisation des Arbeitsschutzes? Welche Rolle spielen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dabei? Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie ist die Basis für die betriebliche Arbeitsschutzbetreuung. Kurz gesagt: Sie sorgt dafür, dass Unternehmen das nötige Know-how zum Arbeitsschutz zur Verfügung steht.
Es ist nun transparenter, welche Vorgaben verpflichtend sind.
Die letzte Fassung der Vorschrift stammt von 2011. Jetzt wird sie durch eine grundlegend überarbeitete Neufassung abgelöst. Erstmals bündelt eine begleitende Regel Erläuterungen zur Umsetzung in der Praxis.
Es ist nun transparenter, welche Vorgaben verpflichtend sind. Sie finden sich kompakt in der DGUV Vorschrift 2. Die neue Regel führt das dann weiter aus: Sie erklärt Begriffe und gibt Beispiele sowie Empfehlungen
, ordnet Christian Reinke die strukturellen Änderungen ein. Reinke leitet die Abteilung "Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung und Präventionsservices" bei der BGW. Er sagt weiter: Wir haben zunächst auf Ebene unseres Spitzenverbands, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die bisherigen Regelungen evaluiert und sie dann zeitgemäß überarbeitet. Vieles hat sich bewährt, ist jetzt aber verständlicher beschrieben. Es gibt zudem einige Neuerungen, von denen Unternehmen profitieren.
Den Mustertext der DGUV hat die BGW auf die Bedürfnisse ihrer Mitgliedsbetriebe und Branchen angepasst. Beschlossen wurden die Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 schließlich von der Vertreterversammlung der BGW.
Änderungen im Überblick
Änderungen im Überblick
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen. Zuvor lag der Schwellenwert bei 10 Beschäftigten. Für die Kleinbetriebe gelten einfachere Vorgaben, beispielsweise gibt es keine festen Einsatzzeiten. Erst bei mehr als 20 Beschäftigten greift künftig die Regelbetreuung nach Anlage 2.
Bei größeren Betrieben in der Regelbetreuung müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung auf die beiden Professionen entfallen, also einerseits Betriebsärztin oder Betriebsarzt und andererseits Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Vorgabe gilt jetzt auch für Betriebe in der Betreuungsgruppe III (geringe Gefährdung) – zuvor hatten sie eine höhere Quote erfüllen müssen.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können ab sofort bis zu ein Drittel ihrer Einsatzzeiten telefonisch oder online beraten. Der Betrieb muss allerdings durch eine Erstbegehung bekannt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar bis zu 50 Prozent digitale Betreuung möglich. Dafür muss insbesondere eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
In der alternativen Betreuung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer noch mehr Spielraum und kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung selbst über Art und Umfang der Telebetreuung entscheiden.
Bei Kleinbetrieben wird zur besseren Abgrenzung von den Vorgaben für größere Unternehmen nicht mehr von "Grundbetreuung" gesprochen. Sie erhalten als Kernelement der Regelbetreuung nach Anlage 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Auf deren Basis erfolgt darüber hinaus die anlassbezogene Betreuung.
Bisher konnten vorwiegend Personen mit einem technisch ausgerichteten Hintergrund nach erfolgreicher Qualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit ("Sifa") bestellt werden. Ab sofort steht die Qualifizierung unter anderem auch Fachleuten aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Arbeitshygiene oder Ergonomie offen. Der Blick auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wird damit ganzheitlicher.
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen dem Unternehmen nicht nur jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten, sondern dabei künftig auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen erbringen. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung mehr Transparenz bei der Qualität der Fachleute.
Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz beraten, die keine Betriebsärztin, kein Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind. Beispiele dafür finden sich in der DGUV Regel 100-002. Sie verweist zudem auf die arbeitsmedizinische Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die Delegationsmöglichkeiten bei betriebsärztlichen Betreuungsleistungen beschreibt.
Für Unternehmen in der Regelbetreuung: Einsatzzeiten berechnen
Wie ermitteln Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten die mindestens erforderliche Einsatzzeit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung? Dafür ziehen sie zum einen ihre Betreuungsgruppe heran, die das Gefährdungspotenzial einer Branche widerspiegelt. Für jede Betreuungsgruppe ist in der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 eine Einsatzzeit vorgegeben. Sie wird multipliziert mit der Zahl der Beschäftigten.
Die BGW empfiehlt, die Arbeitszeit der Beschäftigten dabei wie folgt zu berücksichtigen:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- über 20 Stunden: Faktor 1
Bei angemessener Gefährdungsbeurteilung einschließlich abgeleiteter Maßnahmen und erfolgter Wirksamkeitskontrolle kann die Arbeitszeit auch wie folgt berechnet werden:
- bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- bis 30 Stunden: Faktor 0,75
- über 30 Stunden: Faktor 1
Zur Grundbetreuung mit den berechneten Mindest-Einsatzzeiten kommen die betriebsspezifisch notwendigen Betreuungsanlässe hinzu. Für diese gibt es keine pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten – sie hängen von den tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb ab. Beides zusammen ergibt den Gesamtbetreuungsaufwand.
Christian Reinke
Interview: Drei Fragen an …
... Christian Reinke, Leiter "Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung und Präventionsservices" bei der BGW
Ist jetzt alles neu?
Nein, auch wenn die Umstellungen und die neue Regel zunächst den Eindruck erwecken könnten. Der Grundansatz und viele Inhalte bleiben gleich: Betriebe erhalten betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung, abgestimmt auf ihre Größe und die betrieblichen Verhältnisse. Auch die drei Betreuungsformen gab es schon. Allerdings können nun deutlich mehr Kleinbetriebe die "kleine" Regelbetreuung nutzen. Ein großer Schritt ist auch die Möglichkeit zur digitalen Betreuung.
Sollen alle Betriebe ihre Betreuung prüfen?
Sie sollten zumindest ihre Betreuungsform überprüfen und sich über etwaige Änderungen dafür informieren. Speziell Kleinbetrieben zwischen 10 und 20 Beschäftigten bieten sich neue Chancen. Allen Unternehmerinnen und Unternehmern rate ich, in den Austausch mit ihren Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit zu gehen. Zu klären ist unter anderem, wie es mit den Einsatzzeiten und den Inhalten der Betreuung aussieht. Gibt es Anpassungsbedarfe? Wie erfolgt die Dokumentation?
Muss man neue Vorgaben fürchten?
Nein. Wer bisher gut aufgestellt war, wird ziemlich sicher weiterhin alle Anforderungen erfüllen. Beim Update der Vorschrift ging es nicht darum, "strengere" Regeln durchzusetzen. Im Gegenteil: Vieles zielt darauf ab, den Betrieben mehr Flexibilität zu ermöglichen.
Von: Anja Hanssen