Ab 1. Januar 2025 wird ein neuer Gefahrtarif gelten
Derzeit gilt noch der 5. Gefahrtarif der BGW – ab dem 1. Januar 2025 wird er jedoch durch den neuen 6. Gefahrtarif abgelöst. Ende Oktober 2024 erhalten BGW-Mitgliedsunternehmen sowie persönlich Versicherte deshalb einen Veranlagungsbescheid, der sie über ihre Gefahrklasse für den Geltungszeitraum des 6. Gefahrtarifs (bis 31.12.2030) informiert.
Ein Gefahrtarif muss nach spätestens sechs Jahren neu festgesetzt werden. Dadurch wird einerseits die Beitragsberechnung für einen gewissen Zeitraum konstant geregelt und andererseits werden die tatsächlichen Gefährdungsrisiken in den Tarifstellen berücksichtigt.
Der sechsjährige Beobachtungszeitraum für den kommenden 6. Gefahrtarif umfasste die Jahre 2017 bis 2022. Die letzten Jahre waren vor allem durch die Covid-19 Pandemie geprägt. Im Gesundheitsdienst gab es einen massiven Anstieg an Versicherungsfällen, insbesondere durch die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit. Die daraus resultierenden Entschädigungslasten konnten bisher noch nicht auf die betroffenen Branchen umgelegt werden. Sie werden nun im neuen 6. Gefahrtarif berücksichtigt. Weiterhin wurden auch die Zuordnungen von Gewerbezweigen zu den Gefahrtarifstellen überprüft und vereinzelt geändert.
Achtung: Die Veränderungen durch den 6. Gefahrtarif werden erst ab dem 1. Januar 2025 wirksam. Abgesehen von Vorschusszahlungen, fließt der 6. Gefahrtarif erst im April 2026 in die Beitragsrechnungen für das Jahr 2025 ein.